Bleiben die Krankenhäuser und Seniorenheime für Besucher*innen geschlossen?
Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen sind bezüglich der Anzahl und des Zeitfensters der Besucher*innen stärker eingeschränkt: Jede*r Patient*in oder Bewohner*in darf höchstens eine*n Besucher*in pro Tag empfangen. Diese Personengrenze gilt aber nicht für die Begleitung Sterbender.
Besucher*innen haben während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und in den dazugehörigen Außenbereichen eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen. Die Tragepflicht gilt nicht für Besucher*innen, die unmittelbar vor dem Besuch in der Einrichtung mittels eines Antigen-Schnelltests nach den RKI-Anforderungen negativ getestet wurden.
Personen mit Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, sind nach wie vor vom Besuchsrecht ausgeschlossen.
Was gilt für das Personal?
Das Personal in solchen Einrichtungen hat eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen, wenn es körpernahe Tätigkeiten verrichtet.
Beschäftigte müssen sich mindestens an zwei Tagen pro Woche, an denen sie zum Dienst eingeteilt sind, einem Corona-Test zu unterziehen. Die jeweiligen Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren.
Gibt es Informationen für ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten und stationären Pflegeeinrichtungen zur Versorgung der pflegebedürftigen Menschen?
- Handreichung: Besuche sicher ermöglichen - Besuchskonzepte in stationären Einrichtungen der Langzeitpflege während der Corona-Pandemie (4.12.2020)
- Informationen des Bevollmächtigten der Bundesregierung für die Pflege
- Anträge und Testkonzept zur Umsetzung der Nationalen Teststrategie (Coronavirus-Testverordnung - TestV) zur Anwendung von Antigentests in der vollstationären, teilstationären und ambulanten Pflege, der hospizlichen Versorgung sowie für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI, in Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe nach SGB IX und in Einrichtungen und Diensten nach §§ 67f. SGB XII