Fragen und Antworten: Ehrenamtliche Richter*innen (Schöffen)

Erhalten ehrenamtliche Richter eine Aufwandsentschädigung?

Ja, ehrenamtliche Richter*innen haben nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) Anspruch auf die Entschädigung von Nachteilen.

Sie erhalten eine Entschädigung für:

  • Verdienstausfall bis zu 29 Euro/Std. (brutto) für maximal 10 Stunden pro Sitzungstag
  • Zeitversäumnis in Höhe von 7 Euro/Std. (einschl. An- und Abreise zum Sitzungsort)
  • Nachteile bei der Haushaltsführung in Höhe von 17 Euro/St.d (wenn ein Haushalt für mindestens zwei Personen geführt wird, keine Erwerbstätigkeit vorliegt oder eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und der Einsatz außerhalb der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit erfolgt)
  • Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel (1. Klasse) bzw. Kfz in Höhe von 0,35 Euro/km
  • Aufwand für die Abwesenheit von zu Hause oder von der Arbeitsstelle (Tagegeld)
  • Kosten, die durch eine Vertretung oder eine Begleitperson entstehen
  • besonderen Aufwand (z. B. Betreuung Kleinkind, Übernachtungsgeld)

Unterliegen die gewährten Entschädigungen der Einkommensteuerpflicht?

Steuerpflichtig ist die Entschädigung für den Verdienstausfall. Das  Zeitversäumnis, die Fahrtkosten, das Tagegeld und der Ersatz für sonstige Aufwendungen sind steuerfrei.

Wie oft wird ein ehrenamtlicher Richter zu Sitzungen herangezogen?

Das Präsidium des Verwaltungsgerichtes bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen herangezogen werden. In der Regel sollen es nicht mehr als 12 Tage im Jahr sein.

Darf der ehrenamtliche Richter für eine angesetzte Verhandlung bei Gericht aus zwingenden Gründen fehlen?

Der ehrenamtliche Richter hat grundsätzlich die Pflicht, alles zu unternehmen, um an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Er muss daher gegebenenfalls private Termine verschieben und seine Arbeit anders organisieren. In Ausnahmefällen kann das Gericht den ehrenamtlichen Richter auf Antrag von der Anwesenheit entbinden.

Muss der Arbeitgeber den ehrenamtlicher Richter für die Gerichtstermine freistellen?

Ja, der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, den ehrenamtlicher Richter für seine Sitzungstätigkeit freizustellen, es sei denn, unüberwindliche Schwierigkeiten mit schweren wirtschaftlichen Folgen für den Betrieb stehen einem Einsatz entgegen. Eine Pflicht des Arbeitnehmers zum Vor- oder Nacharbeiten der versäumten Stunden besteht nicht.

Wird ein ehrenamtlicher Richter von seinem Arbeitgeber an der Ausübung seines Amtes behindert oder werden ihm Nachteile zugefügt, so macht sich der Handelnde gegebenenfalls strafbar. Wegen beruflich erlittener Nachteile kann das Arbeitsgericht um Schutz angerufen werden. Kündigungen wegen dieser Tätigkeit oder Abmahnungen sind auf alle Fälle rechtswidrig und werden von den Arbeitsgerichten aufgehoben. In Brandenburg (als einzigem Bundesland) gibt es einen erweiterten Kündigungsschutz nach Art. 110 der Landesverfassung für alle ehrenamtlichen Richter.

Welche Möglichkeiten der Arbeitsbefreiung hat ein ehrenamtlicher Richter, der zur Nachtschicht eingesetzt ist?

Der ehrenamtliche Richter hat die Pflicht, körperlich wie geistig frisch zur Verhandlung zu erscheinen. Er hat das Recht, die Schicht so rechtzeitig zu beenden, dass er ausgeruht bei Gericht erscheinen kann. Für die versäumten Stunden erhält er Entschädigung für Verdienstausfall.

Schließt sich die Schicht an eine Verhandlung vor Gericht an, sehen die einschlägigen Arbeitsschutzgesetze und tarifvertraglichen Bestimmungen nur eine Begrenzung von Arbeitszeit vor; die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter ist jedoch keine Arbeitszeit. Es ist aber keinem ehrenamtlichen Richter zuzumuten, im Anschluss an eine Hauptverhandlung noch acht oder zehn Stunden zu arbeiten. Hier sollte eine Einigung mit dem Arbeitgeber herbeigeführt werden. Der Stundenausfall ist dann vom Gericht zu entschädigen. Keinesfalls kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu beauftragen, die Arbeit so umzuorganisieren, dass die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter in eine arbeitsfreie Zeit fällt.

Kann ein Arbeitgeber einen ehrenamtlicher Richter zwingen, einen Urlaubstag zu nehmen, sich einen freien Tag anrechnen zu lassen oder den Dienst zu tauschen, sodass der Dienst als ehrenamtlicher Richter auf einen arbeitsfreien Tag fällt?

Nein, das kann er nicht. Der Arbeitgeber hat kein Recht zu verlangen, dass Urlaub genommen wird oder ein freier Tag auf den Verhandlungstag gelegt werden muss. Er hat jedoch das Recht, den für die Zeit bei Gericht anfallenden Lohn nicht zu zahlen, wodurch der ehrenamtliche Richter einen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalles durch die Justizkasse hat. Nimmt der Arbeitnehmer stattdessen einen Urlaubstag, hat er keinen Verdienstausfall. Deshalb erhält er auch keine Erstattung, sodass ihm durch den Einsatz als ehrenamtlicher Richter ein Urlaubstag verloren geht.

Muss ein ehrenamtlicher Richter bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz sein Ehrenamt dem künftigen Arbeitgeber offenbaren?

Nein, das muss er nicht. Da der Arbeitgeber aus der Tatsache, dass der Bewerber ehrenamtlicher Richter ist, keinerlei Schlussfolgerungen ziehen darf, muss dieser auf entsprechende Fragen keine Antwort geben.

Bin ich bei einem Verkehrsunfall auf dem Weg von meinem Arbeitsplatz zum Gericht unfallversichert, auch wenn der Unfall von mir verschuldet wurde?

Ja, unabhängig davon, ob der ehrenamtliche Richter den Unfall verschuldet hat oder nicht, ist er auf dem Weg zum und vom Gericht generell gesetzlich unfallversichert.

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Landkreis Teltow-Fläming

Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 608-9000
www.teltow-flaeming.de

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