Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung

Zuständig

Beschreibung

Ein Fahrverbot ist für Fahrzeugführer oft schmerzlicher als eine Geldbuße. Deshalb hat der Gesetzgeber die Maßnahme des Fahrverbotes vorgesehen, um die Verkehrsregeln im Interesse der Verkehrssicherheit wirksamer durchzusetzen.

Der Bußgeldkatalog sieht das Fahrverbot als Besinnungsmaßnahme bei besonders schwerwiegenden Verkehrsverstößen (z. B. bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung) vor. Nur ausnahmsweise (sofern die Umstände der Tat oder die Auswirkungen des Fahrverbotes erheblich vom Durchschnittsfall abweichen) kann von einem Fahrverbot abgesehen werden. Über diese Ausnahme entscheidet die Verwaltungsbehörde oder ggf. das zuständige Amtsgericht.

Das Fahrverbot ist nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung wirksam. Wenn kein Einspruch eingelegt wird, ist das zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung.

Für den Regelfall wird ein Fahrverbot von einem Monat bis (unter Umständen) zu drei Monaten ausgesprochen. Das Fahrverbot muss zusammenhängend angetreten werden.

Zusammenfassend dazu ist zu bemerken:
Mussten Sie in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot antreten, trifft für Sie die Viermonatsregelung zu. Sie können dann innerhalb der folgenden vier Monate ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides den Antritt des Fahrverbotes frei wählen.

Wird Ihnen die Viermonatsregelung nicht gewährt, müssen Sie das Fahrverbot sofort am Tag der Rechtskraft des Bescheides antreten.

Es empfiehlt sich in Ihrem eigenen Interesse, den Führerschein auch tatsächlich und freiwillig in amtliche Verwahrung zu geben, da das Führen eines Kraftfahrzeuges trotz Fahrverbots strafbar ist, auch wenn der Führerschein noch in Ihrem Besitz ist.

Der Führerschein kann problemlos in Luckenwalde abgegeben werden. Ab diesem Tag beginnt Ihre Fahrverbotsfrist. Wenn Sie den Führerschein selbst abgeben, bedenken Sie auch, dass Sie nach der Abgabe kein Kraftfahrzeug mehr selbst führen dürfen. Sie müssen also nach Hause gebracht werden bzw. die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen.

Sie können auch einen Dritten mit der Abgabe Ihres Führerscheines beauftragen. Dann ist dafür eine Vollmacht erforderlich.

Entscheiden Sie sich jedoch dafür, den Führerschein an unsere Behörde zu übersenden, empfehlen wir, dies per Einschreiben zu tun. Hier ist zu beachten, dass die Frist für das Fahrverbot erst ab Eingang des Führerscheines bei unserer Behörde beginnt.
Die Fahrverbotsfrist wird immer nach Monaten berechnet. Geht der Führerschein bei einem einmonatigen Fahrverbot beispielsweise am 26. bei der Behörde ein, so dürfen Sie mit Ablauf des 25. des Folgemonats wieder fahren.

Möchten Sie Ihren Führerschein nicht selbst abholen (bei Beauftragung Dritter ist die Vollmacht erforderlich), wird er Ihnen rechtzeitig per Einschreiben/Rückschein zugesandt. Dafür entstehen Auslagen von zur Zeit 3,50 Euro, die Sie tragen.

Sie können den Führerschein aufgrund unserer Bußgeldbescheide auch in den Polizeiwachen des Landes Brandenburg abgeben, soweit Sie das möchten und die Polizei zur Annahme bereit ist. Die Frist wird ab dem Zeitpunkt der Abgabe bei der Polizei angerechnet.

Hinweise

Sind Sie kein Betroffener im Land Brandenburg, fragen Sie Ihre zuständige Polizeiwache, ob diese Ihren Führerschein annimmt.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Sachbearbeiter bzw. Ihre zuständige Sachbearbeiterin.

 

Bitte beachten Sie

Sollten Sie Ihren Führerschein nicht oder nicht rechtzeitig in amtliche Verwahrung geben, werden Sie vom zuständigen Sachbearbeiter (obwohl wir dazu nicht verpflichtet sind) nochmals angemahnt. Reagieren Sie darauf auch nicht, muss der Führerschein beschlagnahmt werden.

Links

Ansprechpersonen

Frau P. Schliebner
Sachbearbeiterin
Zimmer: A7.3.04

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 2741 03371 608 9060

Herr C. Schrödter
Sachbearbeiter
Zimmer: A7.3.06

03371 608 2744 03371 608 9060

Frau U. Luedecke
Sachbearbeiterin
Zimmer: A7.3.11

03371 608 2746 03371 608 9060

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Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 608-9000
www.teltow-flaeming.de

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