Tierschutzgesetz §11 - Erlaubnis für die Vermittlung, Handel, Haltung, Pflege, Unterbringung, Einfuhr, Verbringen, Ausbildung von Tieren

Zuständig

Beschreibung

Wer
- Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
- Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in
der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
- Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen
Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder
einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht
oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine
sonstige Gegenleistung vermitteln,
- für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen
unterhalten,
- Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder

gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b) mit Wirbeltieren handeln,
c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f) für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den
Tierhalter anleiten
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Hinweise

Folgende grundsätzliche Voraussetzungen sind für diese Erlaubnis zu erfüllen:
1. Fachkenntnisse der für die Tätigkeit verantwortliche Person
2. Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person (Nachweis durch ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis)
3. Die Räume und Einrichtungen für die Ausübung der Tätigkeit müssen eine tierartgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung der gehaltenen und angebotenen Tiere ermöglichen.

Bitte beachten Sie

Das polizeiliche Führungszeugnis ist bei der Gemeinde-/Stadtverwaltung zu beantragen.

Notwendige Unterlagen

Aktuelles polizeiliches Führungszeugnis, Nachweise der beruflichen Qualifikation (siehe Hinweise Nr. 1), Skizze oder Bauplan der Betriebsräume, Beschreibung der Einrichtungen zur Unterbringung und Versorgung der Tiere.

Rechtliche Grundlagen

Tierschutzgesetz, Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Tierschutzgesetz.

Gebühren

nach Gebührenordnung

Links

Ansprechpersonen

Herr T. Schröder
Amtlicher Tierarzt, Sachgebietsleiter
Zimmer: C1.2.03

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 2211 03371 608 9040

Sprechzeiten

möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:

Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr

Zurück

Landkreis Teltow-Fläming

Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 608-9000
www.teltow-flaeming.de

Sprechzeiten

Möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:

Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr

An folgenden Tagen ist die Verwaltung geschlossen:
Freitag, 10. Mai 2024
Freitag, 4. Oktober 2024
Freitag, 1. November 2024
Montag, 30. Dezember 2024

Gesonderte Sprechzeiten:
Kfz-Zulassungsstellen und Führerscheinstelle

Aktuelle Änderungen (unter diesem Link)