Personen, die in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen arbeiten, müssen ab dem 16. März 2022 entweder vollständig gegen das SARS-CoV2-Virus geimpft oder nachweislich von Covid-19 genesen sein. Grundlage dafür ist § 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Beschäftigte haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Kann dieser nicht erbracht werden oder bestehen Zweifel an Inhalt oder Richtigkeit, hat die Leitung unverzüglich das Gesundheitsamt Teltow-Fläming zu informieren.
Die Meldung an das Gesundheitsamt Teltow-Fläming erfolgt mit einem Formular, das im Internetauftritt Landkreises Teltow-Fläming neben weiteren Informationen zum Thema veröffentlicht ist:
Weitere Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
An einem vom Land unterstützten digitalen Portal zur Meldung der Daten zur gesetzlichen Impfpflicht wird momentan noch gearbeitet. Es soll in den kommenden Tagen eingeführt werden.
Das Gesundheitsamt Teltow-Fläming verweist in diesem Zusammenhang auf eine Handreichung des Bundesgesundheitsministeriums zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten. Das Material gibt Hinweise zur Umsetzung des Gesetzes und führt die Einrichtungen auf, in denen es zur Anwendung kommt. Außerdem gibt es Informationen zu weiterführenden Schritten, wenn kein Impfnachweis vorgelegt wird, und klärt über mögliche weitere Konsequenzen auf.
Die Übersicht zum Verfahren und zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Land Brandenburg steht hier als PDF zum Download bereit.
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