Untersagt bleibt im Landkreis Teltow-Fläming der Betrieb von Kindertages- und Kindertagespflegeeinrichtungen. Das Verbot gilt ebenfalls für den Betrieb von erlaubnispflichtigen Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen (z. B. Jugendbildungsstätten, Kindererholungszentren, Jugendherbergen, Ferienlagern).
Diese Regelung gilt für
Ausnahmen bestehen für Gruppen in den Kindertagesstätten (Krippe, Kindergarten, Hort) und in den Kindertagespflegestellen (Notfallbetreuung) für
Grundsatz: Eine Notfallbetreuung findet statt, wenn mindestens ein Personensorgeberechtigter/ Lebenspartner in einem der kritischen Infrastrukturbereiche tätig ist und eine häusliche oder sonstige individuelle bzw. private Betreuung nicht organisiert werden kann.
Vor dem 27. April 2020 erteilte Ausnahmen zur Notfallbetreuung gelten fort. Einer erneuten Antragstellung bedarf es nicht. In der Allgemeinverfügung wurden auch Regelungen, beispielsweise über die Gruppengröße während der Notfallbetreuung und eine Definition der kritischen Infrastrukturbereichen festgelegt. Hierbei ist es unerheblich, ob die ausgeübte Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg ausgeübt wird.
Der Landkreis Teltow-Fläming hat dazu eine Allgemeinverfügung erlassen. Sie gilt ab dem 23. April 2020, 0.00 Uhr und wurde im Amtsblatt 14/2020 veröffentlicht.
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