Tiertransport: TF muss abfertigen

Der Landkreis Teltow-Fläming wurde vom Verwaltungsgericht Potsdam mit Schreiben vom 24. August 2020 „im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Fahrtenbuch des für den 25. August 2020 geplanten Transports von 330 trächtigen Rindern in die Russische Föderation abzustempeln. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.“ (= der Landkreis).

Damit sind die Möglichkeiten der Landkreisbehörde zur Nichtabfertigung von Tiertransporten erschöpft.

Gericht hat Ablehnungsgrund nicht akzeptiert

Teltow-Fläming hatte zunächst den Transport abgelehnt, weil auch das Land Brandenburg Tiertransporte in Drittstaaten aussetzen will. Dieser Ablehnungsgrund wurde bereits Anfang August vom Verwaltungsgericht Potsdam nicht akzeptiert, das den Landkreis zur Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Plausibilitätsprüfung verpflichtet hat.

Dem ist der Landkreis Teltow-Fläming nachgekommen und hat dazu auch die neuen Prüfkriterien gemäß Brandenburger Erlass vom 7. August 2020 angewendet (Erlass des MSGIV zum Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Plausibilitätsprüfung im Zusammenhang mit der Abfertigung von langen, grenzüberschreitenden Beförderungen).

Zusätzliche Nachweise durften nicht verlangt werden

Unter Berufung auf ein EuGH Urteil vom 23. April 2015 und einen Beschluss des VG Osnabrück vom 9. Juni 2020 hat der Landkreis vom Organisator des Tiertransports zusätzliche Nachweise zu einer russischen Versorgungsstation gefordert. Dazu urteilt das Verwaltungsgericht Potsdam „Zusätzliche von der Antragsgegnerin festgelegte Anforderungen für die Stempelung des Fahrtenbuchs ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus dem von ihr angeführten Urteil des EuGH vom 23. April 2015 – C-424/13-.

Weiter heißt es in der Begründung: „Nach dem Wortlaut der Norm ist die zuständige Behörde somit nur berufen zu überprüfen, ob wirklichkeitsnahe Angaben gemacht wurden, die einen Rückschluss auf die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung zulassen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2015 – C-424/13-, juris Rn. 52). Sie ist danach aber nicht befugt, Bescheinigungen der Behörden eines Drittstaates zu verlangen, anhand derer sie überprüfen kann, ob die Angaben der Wahrheit entsprechen. Die Antragsgegnerin verschärft durch ihre Forderung den Prüfungsmaßstab von einer Prüfung der bloßen Wirklichkeitsnähe von Angaben und deren Tauglichkeit, Rückschlüsse auf die Einhaltung der Verordnung zu ziehen, auf eine Wahrheitsprüfung, die so nach dem Wortlaut der Norm nicht vorgesehen ist.“ (VG 3L 765/20)

Landrätin fordert klare Position der Landesregierung

Landrätin Kornelia Wehlan fordert die Landesregierung auf, nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtes eine klare Position gegen lange Tiertransporte zu beziehen. „Mit dem Erlass aus einem Ministerium – dem MSGIV – zu neuen Prüfkriterien ist dem Thema Tiertransporte in Drittländer rechtlich nicht beizukommen. Notwendig sind gesetzliche Änderungen und einheitliche Tierschutzstandards. Es ist notwendig, dass das Land Brandenburg im Bundesrat die Initiative zu einer Änderung der Tierschutz-Transportverordnungen in Deutschland und der EU ergreift. Deutschland hat aktuell den Ratsvorsitz der EU inne. Diese Chance sollte nicht verstreichen.“

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