Verwaltungshandeln erklärt: Statement des Landkreises zu Beiträgen in den Medien: Umgang mit Kaufantrag für landwirtschaftliche Flächen (29. August 2019)

In der Märkischen Allgemeinen Zeitung vom 29. August 2019 wurde Kritik am Umgang mit einem Kaufantrag für landwirtschaftliche Flächen geäußert. Dies ist die Stellungnahme des Landkreises dazu:

Getreidefeld | Foto: Landkreis TF

Das Verfahren bei der zuständigen Grundstücksverkehrsbehörde ist keineswegs abgeschlossen.

Es liegt ein aktueller Antrag zum Erwerb von Landwirtschaftsflächen vor – zu einer 5,5 ha großen Fläche in der Ortslage Frankenfelde. Die erste Vorprüfung durch das Landwirtschaftsamt hat ergeben, dass der potenzielle Käufer möglicherweise ein Nichtlandwirt ist. Deshalb werden Angaben zu den grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren auf der Internetseite des Landkreises Teltow-Fläming veröffentlicht.

Damit können Landwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb der Grundstücke interessiert sind, ihr Erwerbsinteresse schriftlich bis zur angegebenen Frist am 11. September 2019 mitteilen:

Rechtslage

Wenn ein Nichtlandwirt eine landwirtschaftliche Fläche größer als 2 Hektar erwirbt und nur ein einziger dringend aufstockungsbedürftiger Landwirt zum Nacherwerb zu den Konditionen des Kaufvertrages bereit ist, muss zugunsten dieses Landwirts das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht ausgeübt werden.

Da das Verfahren noch läuft, sind die Prüfung einer möglichen Landwirtseigenschaft des Käufers (Nebenerwerb) und die Prüfung der dringenden Aufstockungsbedürftigkeit des bisherigen Nacherwerbsinteressenten noch nicht abgeschlossen.

Auf entsprechende Nachfragen der Medien zum konkreten Fall antwortet der Landkreis wie folgt:

Der Landkreis Teltow-Fläming hat KEINEN Bewerber UNZULÄSSIGERWEISE BEGÜNSTIGT oder VORGESCHLAGEN, wie die Äußerungen des Bauernbundes offenbar den Eindruck erwecken.

Der Landkreis handelt gemäß Grundstücksverkehrsgesetz. Das ist ein Bundesgesetz. Wenn dem Landwirtschaftsamt ein Kaufvertrag über landwirtschaftliche Flächen vorgelegt wird, muss es den aktuellen Bewirtschafter der Flächen darüber informieren. Dieser hat - wenn ein Nichtlandwirt die Fläche erwerben will - das Vorkaufsrecht und kann einen Kaufantrag abgeben.

Bei einem Verkauf landwirtschaftlicher Flächen ist die  landwirtschaftliche Berufsvertretung (hier: Bauernbund und Kreisbauernverband) zu beteiligen. Das Landwirtschaftsamt leitet also die Informationen über die Kaufinteressenten an die landwirtschaftliche Berufsvertretung weiter. Im vorliegenden Fall hat der Bauernbund erklärt, dass der gegenwärtige Bewirtschafter s. E. nicht berechtigt zum Erwerb der Flächen sei. Der Kreisbauernverband hingegen hält ihn für berücksichtigenswert.

Da die Meinungen divergieren und der potenzielle Käufer zudem möglicherweise ein Nichtlandwirt ist, hat das Landwirtschaftsamt in Absprache mit dem zuständigen Ministerium zusätzlich ein Interessenbekundungsverfahren eröffnet. Dieses läuft noch bis zum 11. September 2019.

Die Beteiligung des Landwirtschaftsamts Teltow-Fläming ist nur ein Schritt im Verfahren zur Genehmigung des Verkaufs landwirtschaftlicher Flächen. Der Vorgang wird vom Landesamt für ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung und die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt – zuständig für das Verfahren seitens des Landwirts – geprüft.

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