Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen bis zum 19. Januar 2033 umgetauscht werden. Daran erinnert die Führerscheinstelle des Straßenverkehrsamtes Teltow-Fläming. "Für den Umtausch gibt es zeitlich gestaffelte Fristen", so Nico Patzer, Leiter der Fahrerlaubnisbehörde. "Mit dieser Veröffentlichung wollen wir sichergehen, dass Sie die Frist für die Antragstellung in der Führerscheinbbehörde bzw. in Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung nicht verpassen!".
Mit dem Umtausch sollen alle in der Europäischen Union noch im Umlauf befindlichen Führerscheine durch ein einheitliches Muster ersetzt werden. Die Führerscheine sollen insbesondere den aktuellen Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllen. Mit dem Umtausch erfolgt eine Speicherung der Fahrerlaubnisdaten im Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg. Die zentrale Speicherung soll Missbrauch verhindern und zuständigen Behörden jederzeit einen Zugriff auf die aktuellen Daten gewähren.
Der neue Führerschein hat eine Gültigkeit von 15 Jahren – und zwar unabhängig von einer möglichen Befristung einzelner Fahrerlaubnisklassen und Schlüsselzahlen. Er ist in diesem Rhythmus gebührenpflichtig zu erneuern. Die Befristung des Führerscheindokumentes erfolgt auf der Vorderseite in der Zeile mit der Ziffer 4b. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen und Lichtbild im Führerschein.
Der Pflichtumtausch von Führerscheinen erfolgt gestaffelt. Er begann im Jahr 2021. Papierführerscheine sind dabei als Erstes umzutauschen.
Die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellten Papierführerscheine werden nach dem Geburtsjahr der Inhaber und Inhaberinnen getauscht.
Geburtsjahr der Inhaber*innen |
Tag, bis zu dem der Papierführerschein umgetauscht sein muss |
---|---|
1953 bis 1958 |
bis 19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 |
bis 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 |
bis 19. Januar 2024 |
1971 bis später |
bis 19. Januar 2025 |
vor 1953 |
bis 19. Januar 2033 |
Kartenführerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind gestaffelt nach deren Ausstellungsdatum zu tauschen. Fahrerlaubnisinhaber*innen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Ausstellungsjahr |
Tag, bis zu dem der Kartenführerschein umgetauscht sein muss |
---|---|
1999 bis 2001 |
bis 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 |
bis 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 |
bis 19. Januar 2028 |
2008 |
bis 19. Januar 2029 |
2009 |
bis 19. Januar 2030 |
2010 |
bis 19. Januar 2031 |
2011 |
bis 19. Januar 2032 |
Der Antrag auf Umtausch des Führerscheins ist rechtzeitig bei der für den aktuellen Wohnsitz zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zu stellen. Darüber hinaus nehmen die Städte, Gemeinden und das Amt Dahme/Mark die Umtauschanträge entgegen und senden diese zur weiteren Bearbeitung an den Landkreis Teltow-Fläming. Eine Online-Beantragung ist leider noch nicht möglich.
Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung vorzulegen:
Für die Beantragung steht auf der Internetseite des Landkreises Teltow-Fläming ein Formular zur Verfügung. Sie erhalten es aber auch bei den Städten, Gemeinden und dem Amt Dahme/Mark. In der Fahrerlaubnisbehörde wird der Antrag vor Ort aufgenommen.
Die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten variieren und richten sich nach der Anzahl der Antragseingänge und dem Ausstellungsort des alten Führerscheins. Insbesondere bei Papierführerscheinen, die nicht im Landkreis Teltow-Fläming ausgestellt wurden, kann die Bearbeitung längere Zeit in Anspruch nehmen. Die Führerscheindaten (Karteikartenabschrift oder VK30) werden hierfür zunächst von der ausstellenden Behörde abgefordert.
Auf ausdrücklichen Wunsch kann man nach erfolgter Umschreibung seinen alten Führerschein behalten. Dafür wird das alte Dokument von der Behörde entwertet und zurückgegeben. Anderenfalls wird es vernichtet.
Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist stets ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen. Ist die Umtauschfrist abgelaufen, verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Ein Umtausch der Führerscheine muss daher bis zu den aufgeführten Fristen abgeschlossen und das neue Dokument im Besitz seines Inhabers oder seiner Inhaberin sein. Fahrzeugführer*innen, die kein gültiges Führerscheindokument vorweisen können, begehen eine Ordnungswidrigkeit.
Fahrerlaubnis- und Fahrschulwesen
03371 608 2820
03371 608 9061
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Öffnungszeiten
Louis-Pasteur-Straße 5, Luckenwalde. Terminvereinbarung nur für Neu- und Wiedererteilung von Führerscheinen (nach Entzug) sowie für Fahrlehrer/Fahrschulen.
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Bitte aktuelle Änderungen der Sprechzeiten beachten (unter diesem Link)!
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