In loser Folge erläutert das Gesundheitsamt seine Aufgaben. Heute geht es um die Schulabgangsuntersuchung.
Die Schule ist fast abgeschlossen und die Ausbildung in den Wunschberuf gesichert? Dann kann der Start ins Berufsleben beginnen. Doch Stopp, ein Hindernis ist noch zu bewältigen! Denn kein Arbeitgeber darf eine jugendliche Person bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beschäftigen, die nicht innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht wurde.
Die im § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz festgeschriebene ärztliche Erstuntersuchung zielt darauf ab, gesundheitliche Risiken zu erkennen, um Jugendliche (unter 18 Jahren) beim Übergang in das Arbeits- und Berufsleben vor Schädigungen ihrer Gesundheit und körperlichen Entwicklung zu schützen. Außerdem muss geprüft werden, ob körperliche Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten bestehen, welche die Gesundheit des Jugendlichen auf Dauer gefährden könnten. Mögliche Spät- und Dauerfolgen, zum Beispiel die Verschlimmerung von Wirbelsäulenerkrankungen oder spätere berufliche Umschulungen, sollen so vermieden werden.
Die Erstuntersuchungen erfolgen ausschließlich durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst des Gesundheitsamtes. Aktuell bis in den Dezember finden die Untersuchungen an den Standorten Luckenwalde, Ludwigsfelde, Jüterbog und Zossen statt. Am Untersuchungstag sind der erhaltene Erhebungsbogen, der Impfausweis sowie sonstige Bescheinigungen und Ausweise (Allergiepass, Schwerbehindertenausweis, Herzpass u. ä.), verordnete Hilfsmittel (Brille/Brillenpass, Hörgerät), Medikamente, ggf. eine Gesundheitskarte der Krankenversicherung bzw. eine unterschriebene Einverständniserklärung zur Schließung von Impflücken (optional) mitzubringen.
Nach einem Jahr in Beschäftigung ist eine ärztliche Nachuntersuchung nach § 33 Jugendarbeitsschutzgesetzt verpflichtend. Diese kann in der hausärztlichen Praxis oder auch im Gesundheitsamt durchgeführt werden.
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