Tierschutzanzeige zum Betäuben und Schlachten von Wirbeltieren

Verwaltungshandeln erklärt: Aufgaben und Pflichten amtlicher Tierärzte/Tierärztinnen am Beispiel einer konkreten Anzeige

Derzeit gehen viele Berichte über Verstöße gegen den Tierschutz beim Schlachten von Wirbeltieren durch die Medien. Dazu stellt das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Denkmalschutz klar:

Aufgaben und Pflichten der amtlichen Tierärzte/Tierärztinnen

Grundsätzlich gehen die amtlichen Tierärzte/Tierärztinnen allen Hinweisen und Anzeigen zu möglichen Verstößen beim Betäuben oder Schlachten von Wirbeltieren nach. Dies geschieht unabhängig davon, ob die Taten im privaten Bereich oder in einem gewerblichen Schlachtbetrieb stattgefunden haben.

Viele Tierschützer vertreten die Meinung, dass die amtlichen Tierärzte/Tierärztinnen verpflichtet sind, die Schlachtbetriebe zu überwachen. Das ist nicht richtig. Vielmehr sind sie verpflichtet, die im Amt anzumeldenden Schlachtungen zu überwachen. Dies geschieht wie folgt:

  • Vor der Schlachtung wird durch einen Tierarzt/eine Tierärztin das lebende Tier untersucht. Es wird nur zur Schlachtung freigegeben, wenn keine Hinderungsgründe vorliegen.
  • Im Schlachtbetrieb selbst gehört es zu den Aufgaben der Tierärzte und Tierärztinnen, darauf zu achten, dass die beteiligten Personen den Tieren vor und während der Schlachtung mit Respekt begegnen.
  • Außerdem darf die Schlachtung nur von Personen mit entsprechender Sachkunde durchgeführt werden, damit den Tieren keine Schmerzen und Leiden zugefügt werden.
  • Für die Betäubung und das Töten dürfen nur sachkundige Personen eingesetzt werden. Bestandteil der Ausbildung und Prüfung sind u. a. der tierschutzgerechte Umgang mit den Tieren vor und während der Schlachtung, die tierschutzkonforme Betäubung mit Kontrolle des Betäubungserfolges und die tierschutzkonforme Tötung.

Der Schlachtprozess

Schlachten ist immer mit dem aktiven Töten eines Tieres verbunden. Im Tierschutzgesetz ist die Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf festgelegt. Grundsatz ist: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Der Tötungsvorgang ohne Betäubung fügt dem Tier Schmerzen zu, und demzufolge leidet es auch. Deshalb ist es verboten, Tiere ohne Betäubung zu schlachten.

Das Schlachten darf nur von Personen durchgeführt werden, die im Besitz eines gültigen Sachkundenachweises nach Art.7 der VO (EG) 1099/2009 sind.

Je nach Tierart kommen verschiedene Betäubungsmethoden zum Einsatz. Ihnen ist gemeinsam, dass sie die Tiere in einen Zustand versetzen, der sie keine Leiden und Schmerzen spüren lässt.

Bei der Elektrobetäubung erreicht man dies mittels Elektroden, die an beiden Seiten des Kopfes so angebracht werden, dass ein elektrischer Strom durch das Gehirn fließt und hier ein epileptischer Anfall provoziert wird. Er versetzt das Tier in einen Zustand der Wahrnehmungslosigkeit. Es bricht zu Boden und beginnt, die Vorderextremitäten zu strecken, den Kopf in den Nacken zu legen und die Hinterbeine anzuziehen. Der Körper versteift sich, und die Atmung setzt aus. In dieser Zeit muss der Entblutungsstich folgen, den das Tier nicht spüren soll.

Es gibt Anzeichen, die eine Aussage erlauben, ob das Tier richtig betäubt ist. Dazu gehören die Überprüfung des Lidreflexes, der starren weiten Pupillen und des Aussetzens der Atmung. Die während des Ausblutens gezeigten unkontrollierten, paddelnden Bewegungen lassen Laien annehmen, dass die Tiere nicht ordnungsgemäß betäubt wurden – dies ist ein weit verbreiteter Irrtum.

Bei einer unzureichenden Betäubung muss eine sofortige Nachbetäubung entweder mit der gleichen Betäubungsmethode oder einer anderen gesetzlich erlaubten Methode erfolgen.

Bevor mit dem weiteren Schlachtvorgang begonnen werden darf, wird der Eintritt des Todes geprüft.

Anzeige des Deutschen Tierschutzbüro e. V.

Von Jan Peifer, Geschäftsführer des Deutschen Tierschutzbüro e. V. erhielt das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelkontrolle und Denkmalschutz letztmalig am 31. Januar 2023 eine Anzeige zu einem gewerblichen Schlachtbetrieb in unserem Landkreis. Aus Gründen des Datenschutzes wurden die Adresse und die Tierart unkenntlich gemacht.

Nach Ausstrahlung der Sendung (report Mainz vom 24. Januar 2023, Anm. d. R.) haben sich verschiedene Menschen bei uns gemeldet, die davon berichten, dass auch in dem Schlachthof in XYZ Tiere illegal geschlachtet worden sein. Hier hat die Person, die uns den Hinweis gegeben hat, selbst gesehen, wie Tiere betäubungslos geschlachtet/geschächtet worden sind. Das zuständige Veterinäramt wurde von der Person nicht kontaktiert. Wir haben Ihnen bereits Ende 2021 einen Hinweis gegeben, dass wir vermuten, dass es in dem Betrieb zu Tierschutzverstößen kommt.“

Das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Denkmalschutz hat das Deutsche Tierschutzbüro bereits mehrmals gebeten, konkrete Taten oder Personen als Zeugen zu benennen oder vorhandenes aussagefähiges Videomaterial zu schicken. Das ist bisher nicht erfolgt. Auf Nachfrage wurde geantwortet: „Weitere Informationen zu dem Hinweis kann ich Ihnen leider nicht geben.“  … Der Schlachthof in XYZ wurde uns schon öfters gemeldet und Außenaufnahmen (aus dem Jahr 2021) zeigten auch, dass dort sehr viel Betrieb vor allem nachts war.“

Trotz dieser nicht belastbaren Hinweise wiegen die Anschuldigungen der illegalen und betäubungslosen Schlachtung schwer. Deshalb wurden bereits 2021, 2022 und auch 2023 verstärkt zusätzliche Kontrollen im betreffenden Betrieb durchgeführt.

Der Schlachtbetrieb

Der Schlachthof in XYZ ist ein zugelassener Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetrieb. Er arbeitet marktorientiert, das heißt, es werden so viele Tiere geschlachtet, wie vermarktet werden. Gibt es viele Bestellungen, werden entsprechend mehr Tiere geschlachtet und der Schlachtprozess dauert länger.

Die Schlachtungen überwiegend finden dienstags, donnerstags und samstags statt und beginnen meist nach 12 Uhr. Sind viele Bestellungen angemeldet, kann die Schlachtung auch bis zum späten Abend dauern. Dies wird genauestens über die Abrechnung der diensthabenden Fleischbeschautierärzte dokumentiert. Zu späterer Zeit werden die Schlachttierkörper aus den Kühlräumen in die Kühlfahrzeuge verladen. Im Anschluss werden sowohl die Schlacht- als auch die Zerlege- und Kühlräume gereinigt und desinfiziert. Eine Arbeitszeit bis 22 Uhr hat die Geschäftsführung als normal angegeben.

Um 5 Uhr verlassen die ersten Kühlfahrzeuge das Gelände des Schlachthofes.

Welche gesetzlichen Anforderungen muss ein Schlachthof dieser Größe erfüllen?

Der Betrieb XYZ. schlachtet im Jahr über 1000 sogenannte Großvieheinheiten. Eine solche Einheit hat 500 Kilogramm, das entspricht rund 30.000 Schafen oder 2.000 Rindern oder 10.000 Schweinen.  Im Betrieb arbeitet ein Tierschutzbeauftragter mit dafür nachgewiesener Sachkunde. Zu dessen Aufgaben gehören

  • die Kontrolle des tierschutzgerechten Umgangs mit den Schlachttieren beim Abladen und Eintreiben in die Wartebuchte,
  • die Überwachung der anschließenden Arbeitsvorgänge beim Betäuben, Durchführen des Entblutungsstichs,
  • die Kontrolle der Betäubungseffektivität und des sicheren Todeseintritts vor Beginn weiterer Schlachttägigkeiten.
  • die Kontrolle der Betäubungsgeräte auf Funktionsfähigkeit.

Er hat die Verantwortung und Aufsichtspflicht für ein tierschutzgerechtes Schlachten im Betrieb. Der Tierschutzbeauftragte war bei den Kontrollen, die unangekündigt während der laufenden Schlachtung erfolgten, vor Ort. Die Personen, welche die Betäubung und den Entblutungsstich setzten, waren und sind im Besitz der gesetzlich vorgeschriebenen Sachkunde nach Art.7 der VO (EG) 1099/2009.

Was machen die amtlichen Tierärzte/Tierärztinnen im Schlachthof?

Aufgrund der Anzahl der jährlich geschlachteten Tiere ist bei jeder Schlachtung ein amtlicher Fleischbeschautierarzt bzw. eine amtliche Fleischbeschautierärztin die gesamte Zeit vor Ort und überwacht den Prozess. Dies beginnt mit der Lebendbeschau der Schlachttiere und geht über die Betäubung bis zur Schlachtung. Die Fleischbeschautierärzte führen die Schlachtuntersuchung durch und überwachen die Hygienevorschriften. Dazu kommen weitere Kontrollen durch amtliche Tierärzte/Tierärztinnen aus den Sachgebieten Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung. Sie prüfen neben der Hygiene auch die Einhaltung der Tierschutzvorschriften und der ordnungsgemäßen Entsorgung der Schlachtabfälle und entnehmen Proben für weitere Untersuchungen.

Damit können wir für diese Schlachtungen ausschließen, dass illegal oder betäubungslos geschlachtet wird.

Betäubungsloses Schlachten ist verboten!

Das betäubungslose Schlachten ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Es gibt aber die Möglichkeit, auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Der Betrieb XYZ hat vor über 10 Jahren einmal einen Antrag auf betäubungsloses Schlachten gestellt. Er wurde abgelehnt, da die dafür gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen seinerzeit nicht vorgelegt wurden. Es gab dagegen keinen Widerspruch und in der Folgezeit auch keine weiteren Anträge. In diesem Betrieb war das betäubungslose Schlachten also zu keiner Zeit genehmigt und fand während der angemeldeten und überwachten Schlachtungen auch nicht statt.

Was geschieht im Betrieb nachts – wenn dort so viel Betrieb herrscht?

Auch diesem Hinweis ist das Amt nach der Anzeige 2021 intensiv nachgegangen. Es gab im Zeitraum Dezember 2021 bis Anfang Februar 2022 18 unangekündigte Kontrollen. Sie fanden außerhalb der angezeigten Schlachtzeiten in den Abend- und Nachstunden statt, spätester Kontrollbeginn war 22 Uhr. Eine der Kontrollen erfolgte mit Amtshilfe der Polizei. Bei keiner Kontrolle konnten Hinweise zu illegalen Schlachtungen festgestellt werden. Es fanden Zerlegungen statt, diese dürfen in einem zugelassenen Zerlegebetrieb auch ohne Anwesenheit amtlicher Tierärzte/Tierärztinnen durchgeführt werden. Außerdem wurden zu späten Abendstunden Reinigungsarbeiten, Verladetätigkeiten und Büroarbeiten erledigt.

Keine illegale Schlachtung festgestellt

Das Amt hat sich natürlich auch mit der Frage beschäftigt, ob es möglich ist, außerhalb dieser Tätigkeiten illegale Schlachtungen ohne Wissen der amtlichen Tierärzte/Tierärztinnen oder der Geschäftsleitung durchzuführen. Dazu ist festzustellen: Der Schlachthof ist außerhalb der Betriebszeiten verschlossen und somit für Unbefugte nicht betretbar. Es gibt am Ende eines Schlachttages keine lebenden Tiere mehr vor Ort, davon überzeugen sich auch die Tierärzte. Im Betrieb wurde bereits eine Videoüberwachung installiert, auch diese zeigt keine illegalen Aktivitäten.

Verstöß gegen den Tierschutz melden

Wie eingangs bereits geschildert, geht das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelkontrolle und Denkmalschutz grundsätzlich allen Hinweisen und Anzeigen zu möglichen Verstößen gegen den Tierschutz nach. Wer derartiges anzeigen will, erreicht das Amt unter veterinaeramt@teltow-flaeming.de oder unter 03371 608 2231. Anzeigen sind auch anonym möglich.

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

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