Verwaltungshandeln erklärt: öffentlich-rechtliche Verträge zur Kindertagesbetreuung

Was passiert, wenn eine Kommune den Vertrag mit dem Landkreis kündigt?

Die Stadt Jüterbog hat dem Landkreis gegenüber erklärt, den öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Durchführung der Aufgaben nach § 12 Absatz 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) mit dem Landkreis zum Ende des Jahres 2022 kündigen zu wollen.

Daraufhin gingen mehrere Anfragen zu den Folgen einer eventuellen Kündigung im Jugendamt ein. Hier eine Erläuterung:

Was regelt der Vertrag?

Mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag hat die Stadt folgende Teilaufgaben für den Landkreis zur Durchführung übernommen:

Rechtsanspruchsprüfung:

  • Feststellung des Rechtsanspruches auf Kindertagesbetreuung
  • Entscheidung über die Gewährung längerer Betreuungszeiten
  • Entscheidung über eine Gewährung des Wunsch- und Wahlrechtes

Kindertagespflege:

  • Vermittlung von geeigneten Tagespflegepersonen
  • Abschluss von Verträgen mit den Eltern und Tagespflegepersonen
  • Erstattung der Aufwendungen der Tagespflegepersonen
  • Erhebung des Kostenbeitrages/Essengeldes der Eltern

Kostenausgleich mit anderen Landkreisen:

  • Gewährung des Kostenausgleichs bei außerhalb von TF betreuten Kindern
  • Erhebung des Kostenbeitrages und des Essengeldes bei Betreuung des Kindes in einer Einrichtung in Berlin.

Außerdem werden Kostenerstattungsverfahren zwischen dem Landkreis und der Stadt geregelt.

Welche Auswirkungen hätte eine Kündigung?

Die bisher übertragenen Aufgaben würden bei einer Kündigung wieder vom Landkreis wahrgenommen.
In so einem Fall müssen die Eltern ihren Antrag auf Feststellung des Rechtsanspruchs nicht mehr bei der Stadt einreichen, sondern direkt beim Landkreis Teltow-Fläming. Hierfür müssen die Eltern nicht persönlich in der Kreisverwaltung erscheinen. Den Antrag können sie per Post an das Jugendamt senden oder auch bequem online über ein Kontaktformular einreichen.
Mit den Kindertagespflegepersonen und Eltern, deren Kinder in der Kindertagespflege betreut werden, müssten neue Verträge geschlossen werden. Hier würde das Jugendamt auf die Eltern zukommen und alles Notwendige einleiten. Das Jugendamt würde in diesen Fällen auch die Elternbeiträge erheben und die Abrechnung mit den Kindertagespflegepersonen direkt vornehmen.

Haben auch andere Städte oder Gemeinden die Aufgaben wieder abgegeben?

Ja, zum 01.01.2021 hat der Landkreis alle oben genannten Aufgaben bereits wieder von der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow übernommen. Bei der Übernahme der Aufgaben gab es, bis auf ein erhöhtes Arbeitsaufkommen zu Beginn des Jahres, keine Probleme.
Eine teilweise Aufgabenübertragung von mehreren Städten und Gemeinden erfolgte bereits 2019. Einige Städte und Gemeinden haben die Aufgabe „Kindertagespflege“ wieder an den Landkreis abgegeben, so dass 53 von insgesamt 73 Kindertagespflegepersonen und ca. 250 Eltern und Kinder wieder vom Landkreis selbst betreut werden.

Welche Auswirkungen könnte eine Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages auf die Kita oder den Träger haben?

Keine. Der Vertrag betrifft weder die Einrichtungen noch deren Träger.

Hat die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages Auswirkungen auf den Betreuungsvertrag?

Wenn das Kind in einer Einrichtung (Kita) betreut wird, hat die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages keine Auswirkung.
Für Kinder, die von einer Kindertagespflegeperson betreut werden, müsste ein neuer Betreuungsvertrag mit dem Landkreis abgeschlossen werden. Dieser ist weitgehend identisch mit dem der Stadt.

Ändert sich etwas an den Elternbeiträgen?

Wenn das Kind in einer Einrichtung betreut wird, gibt es keine Änderungen. Die Stadt als Träger aber auch die freien Träger haben eigene Beitragsordnungen bzw. Satzungen. Auf diese hätte die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages keine Auswirkungen.
Für Kinder, die von einer Kindertagespflegeperson betreut werden, würde ein neuer Beitrag auf Grundlage der Elternbeitragssatzung des Landkreises berechnet werden:

Elternbeitragssatzung des Landkreises Teltow-Fläming

Würde der Landkreis die Einrichtungen bei einer Kündigung in eigene Trägerschaft übernehmen?

Nein. Zur Trägerschaft, also wer die Einrichtung betreibt, wurde im öffentlich-rechtlichen Vertrag keine Regelung getroffen. Es gibt weiterhin kommunale und freie Träger, welche Einrichtungen betreiben.
Die kommunalen Träger sind die Städte und Gemeinden im Landkreis. Diese Trägerschaft nehmen sie freiwillig war. Kommunale Träger können ihre Einrichtungen an freie Träger (z. B. AWO, DRK, ASB, Elternvereine) abgeben. Dies würde die Stadt oder Gemeinde aber nicht von der Finanzierungspflicht entbinden.

Was regelt der Vertrag zur Finanzierung von Einrichtungen?

Der öffentlich-rechtliche Vertrag benennt lediglich nochmals die Zuständigkeiten der Finanzierung, welche bereits im Kita-Gesetz verankert sind. Es werden hier keine anderen Zuständigkeiten festgelegt.
Aus dem Kita-Gesetz ergibt sich, dass es sich bei der Finanzierung von Kindertageseinrichtungen um eine gesetzliche Pflichtaufgabe handelt und eine klare Verteilung der Kosten besteht.

Das bedeutet konkret:

  • Der Landkreis finanziert einen großen Teil der Personalkosten (§ 16 Abs. 2 KitaG).
  • Die Kommune trägt die Kosten für Gebäude und Grundstück, einschließlich der Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten (§ 16 Abs. 3 KitaG).
  • Übrige Kosten werden vom Träger der Einrichtung durch Elternbeiträge finanziert.
  • Eventuell kann es zu einer sogenannten Fehlbedarfsfinanzierung durch die Kommune kommen, wenn nicht alle Kosten gedeckt werden können.
  • Das Land unterstützt den Kreis und die Kommunen bei der Finanzierung.

Für Interessierte zum Nachlesen:

https://bravors.brandenburg.de: Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz - KitaG

Herr B. Petzhold
Kindertagesbetreuung und Elterngeld

Sachgebietsleiter

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