Die Märkische Allgemeine Zeitung berichtete in ihrer Zossener Printausgabe vom 27. Januar 2023 (online bereits am 18. Januar 2023 ) unter dem Titel "Gemeinde will Zebrastreifen einklagen" über das Bemühen der Kommune um eine zusätzliche Querungshilfe. Das Straßenverkehrsamt Teltow-Fläming hatte leider keine Gelegenheit, seine Sicht auf die Dinge darzulegen. Hier die Stellungnahme des Amtes:
Die Gemeinde Großbeeren ist in der Vergangenheit mehrmals mit dem Wunsch nach zusätzlichen Querungshilfen an der Berliner Straße in Großbeeren an den Landkreis herangetreten, letztmalig am 29. März 2022. Der Wunsch der Gemeinde Großbeeren zur Einrichtung weiterer Fußgängerquerungen wurde auf der Grundlage der StVO geprüft und musste aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt werden.
Auf Höhe der Gemeindeverwaltung konnte gegenwärtig kein ausreichender Fußgängerquerungsbedarf festgestellt werden, ebenso auf Höhe Netto/Penny/Pfennigpfeiffer. Bauliche Maßnahmen wie z. B. Mittelinseln liegen nicht in der Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde.
Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen werden aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 StVO von Amts wegen angeordnet. Es handelt sich hierbei um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, die als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung durch die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises in Umsetzung einer bundesgesetzlichen Reglung durchgeführt wird. Es handelt sich hier nicht um eine kreisliche Selbstverwaltungsaufgabe und fällt daher auch nicht in die Entscheidungskompetenz des Kreistages.
Ein Antragsrecht und eine Klagebefugnis der Gemeinde bestehen hier nicht, da hier keine Betroffenheit in eigenen Rechten der Gemeinde, insbesondere im gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht vorliegt.
Eine verkehrsregelnde Maßnahme, zu der auch die verkehrsrechtliche Anordnung eines Fußgängerüberweges gehört, ist immer dann zu treffen, wenn eine besondere örtliche Gefahrenlage besteht und diese Gefahrenlage nur durch die gewünschte verkehrsrechtliche Maßnahme, hier der Einrichtung eines Fußgängerüberweges, beseitigt werden kann.
Dabei wird im ersten Schritt geprüft, ob eine besondere örtliche Gefahrenlage vorliegt. Eine besondere örtliche Gefahrenlage wird nicht schon dadurch begründet, dass eine allgemeine Gefahr durch den Straßenverkehr vorliegt. Es müssen hinreichend konkrete Gefahren, die sich aus der Örtlichkeit ergeben feststellbar sein, wie z. B. eine hohe Verkehrsbelastung bei gleichzeitigem erhöhtem Bedarf von Fußgängerquerungen oder eine Unfallhäufung. Hierzu sind in der VwV zur StVO und in den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) entsprechende Vorgaben enthalten, die zu beachten sind. Sofern diese Gefahrenlage bejaht wird, ist zu prüfen, welche verkehrsrechtliche Maßnahme zur Beseitigung oder Abmilderung der Gefahrenlage zulässig ist.
So auch an der K 7241 in der Ortsdurchfahrt Großbeeren. An dieser Ortsdurchfahrt gibt es bereits seit vielen Jahren zwei Fußgängerlichtsignalanlagen. Diese befinden sich an der Einmündung Teltower Straße bei der Schule sowie auf Höhe Poststraße bei der dortigen Senioreneinrichtung. Darüber hinaus gibt es bauliche Querungshilfen am Kreisverkehr am Denkmal.
Eine straßenverkehrsrechtliche Prüfung stellt immer eine Momentaufnahme dar. Bei einer Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen erfolgt eine erneute Prüfung und ggf. wird daraufhin eine abweichende Entscheidung zur Gefahrenabwehr getroffen. Für den Bereich vor dem Rathaus wurde bei dem letzten Gespräch Ende März 2022 von Seiten der Gemeinde auf die geplante Entwicklung der Dorfmitte mit Einzelhandel, einer zentralen Versammlungsstätte und die Schaffung zusätzlichen Wohnraums hingewiesen. Sofern diese Maßnahmen ganz oder teilweise umgesetzt werden, wird eine erneute Prüfung durch die Straßenverkehrsbehörde erfolgen.
In diesem Zusammenhang sei noch darauf verwiesen, dass die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises nicht von der Eigenschaft der Straße als Kreisstraße abhängt, sondern unabhängig von der Widmung und der Straßenbaulastträgerschaft vorliegt. Die Eigenschaft als Kreisstraße bewirkt, dass für die Umsetzung verkehrsrechtlicher Anordnungen im vorliegenden Fall der Landkreis als Straßenbaulastträger zuständig ist. Dies spielt aber für die Anordnung von verkehrsrechtlichen Maßnahmen keine Rolle.
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