Die Beseitigung baulicher Anlagen bedarf keiner Baugenehmigung. Die Genehmigungsfreiheit von Abbrüchen bedeutet jedoch nicht, dass beim Abbruch die materiell-rechtlichen Vorschriften der Bauordnung nicht zu beachten sind.
Die Untere Bauaufsichtsbehörde informiert die Untere Abfallbehörde, die Untere Denkmalschutzbehörde, das Landesamt für Arbeitsschutz und die Untere Naturschutzbehörde von den angezeigten Abbrucharbeiten. Bestimmte bauliche Anlagen, z. B. Wohngebäude mit nicht mehr als 1000 m³ umbautem Raum und andere Gebäude mit nicht mehr als 500 m³ umbautem Raum, müssen nicht angezeigt werden.
Vorhaben zur Beseitigung baulicher Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde spätestens 14 Tage vor Beginn der Bauarbeiten anzuzeigen.
Die Abbruchanzeige erfolgt auf dem amtlich bekanntgemachten Vordruck. Ein Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1:1000 mit Kennzeichnung der zu beseitigenden baulichen Anlage und der Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz sind beizufügen.
BbgBO, BauGB, BbgBauVorlV, BbgBauGebO, GebG Bbg
Für die Bearbeitung der Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben.
Frau M. Pätzold
Büromitarbeiterin (Am Mellensee, Baruth/Mark, Rangsdorf, Zossen)
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