Abfälle sind alle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Man unterscheidet Abfall zur Beseitigung und Abfall zur Verwertung.
Der sinnverwandte Begriff Müll wurde ursprünglich für Kehricht und trockene Abfälle verwandt.
Unabhängig vom Entsorgungsverfahren (Verwertung oder Beseitigung) ist zu klären, ob es sich um "gefährlichen Abfall" handelt (siehe Dienstleistung Sonderabfall).
Oberster Grundsatz der Kreislaufwirtschaft ist es, Abfälle in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit. In zweiter Linie sind Abfälle stofflich oder energetisch zu verwerten.
Abfälle, die nicht verwertet werden, sind ordnungsgemäß und schadlos zu beseitigen.
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I Seite 212) in der zur Zeit gültigen Fassung
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) vom 10. Dezember 2001 in der zur Zeit gültigen Fassung
Frau U. Bayarsaikhan
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