Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) definiert den Gewässerbegriff für die Anwendung des Wasserrechtes:
Oberirdische Gewässer - das ständig oder zeitweise in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
Küstengewässer - das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres;
Grundwasser - das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht.
Die jeweiligen Landeswassergesetze können diesen Gewässerbegriff weiter ausgestalten. Im Zweifel fragen Sie bitte die Untere Wasserbehörde.
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§ 2 Absatz 1 Nummer 1-3 und § 3 Absatz 1 Nummer 1-5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
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Herr F. Vogel
Sachbearbeiter Gewässerunterhaltung, GIS und Gewässerkataster
Zimmer: A5.3.12
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
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Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Freitag, 2. Mai 2025
Freitag, 30. Mai 2025
Freitag, 2. Januar 2026
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