Gewässer

Zuständig

Beschreibung

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) definiert den Gewässerbegriff für die Anwendung des Wasserrechtes:

Oberirdische Gewässer - das ständig oder zeitweise in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;

Küstengewässer - das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres;

Grundwasser - das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht.

Hinweise

Die jeweiligen Landeswassergesetze können diesen Gewässerbegriff weiter ausgestalten. Im Zweifel fragen Sie bitte die Untere Wasserbehörde.

Notwendige Unterlagen

ohne

Rechtliche Grundlagen

§ 2 Absatz 1 Nummer 1-3 und § 3 Absatz 1 Nummer 1-5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Gebühren

ohne

Links

Ansprechpersonen

Herr U. Strahl
Sachgebietsleiter Wasser, Boden, Abfall
Zimmer: A5.3.13

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 2600 03371 608 9170

Sprechzeiten

möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:

Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr

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Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 608-9000
www.teltow-flaeming.de

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An folgenden Tagen ist die Verwaltung geschlossen:
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Freitag, 4. Oktober 2024
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Aktuelle Änderungen (unter diesem Link)