Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung obliegt der Gemeinde oder dem Abwasserzweckverband als öffentlich-rechtliche Aufgabe.
Diese Pflicht kann für einzelne Grundstücke auch auf den Nutzer übertragen werden. Beide Parteien müssen dem zustimmen.
Die Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln (ab Hausanschluss), Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser, Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben (Einsammeln) sowie sogenannten "nicht separiertem Klärschlamm" aus Kleinkläranlagen und das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.
keine
§ 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 66 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
keine
Frau I. Effenberger
Sachbearbeiterin Gewässerbenutzung und Abwasser
Zimmer: A5.3.08
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 2607 03371 608 9170 iris.effenberger@teltow-flaeming.de
Frau P. Krätzsch
Sachbearbeiterin Gewässerbenutzung und Abwasser
Zimmer: A5.3.14
03371 608 2608 03371 608 9170 petra.kraetzsch@teltow-flaeming.de
möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 335 608-9000
www.teltow-flaeming.de
info@teltow-flaeming.de
Möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Gesonderte Sprechzeiten:
Kfz-Zulassungsstellen und Führerscheinstelle