Der Ablauf von wild abfließendem Wasser (aus Quellen oder Niederschlag) darf künstlich nicht so verändert werden, dass tiefer liegende Grundstücke beeinträchtigt werden. Oberlieger können vom Unterlieger die Aufnahme des wild abfließenden Wassers verlangen.
Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann die Wasserbehörde eine Änderung des Wasserablaufes anordnen.
Die Änderung der Wasserläufe von Fließgewässern regeln sich nach den Vorschriften des § 67 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), (Gewässerausbau).
nach Aufforderung
§ 67 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
ohne
Herr F. Vogel
Sachbearbeiter Gewässerunterhaltung, GIS und Gewässerkataster
Zimmer: A5.3.12
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
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Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Freitag, 2. Mai 2025
Freitag, 30. Mai 2025
Freitag, 2. Januar 2026
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