Altautoentsorgung

Zuständig

Beschreibung

In Deutschland werden derzeit jährlich zirka 9 Millionen Personenkraftwagen stillgelegt. Der Großteil hiervon wird der Verwertung zugeführt. Insbesondere aufgrund ihres hohen Anteils an verschiedenen Metallen sind Altautos eine wertvolle Rohstoffquelle. Gemäß Altauto-Verordnung sind Besitzer von Altautos verpflichtet, ihr Altauto im Fall der Stilllegung einem anerkannten Verwertungsbetrieb oder einer anerkannten Annahmestelle zu überlassen (zum Beispiel ein Vertragshändler des Automobilherstellers).

Die Betreiber von Annahmestellen, Rücknahmestellen oder Demontagebetrieben sind verpflichtet, die Überlassung unverzüglich durch einen Verwertungsnachweis zu bescheinigen. Dieser Verwertungsnachweis ist sodann vom Letzthalter, von der Annahmestelle, Rücknahmestelle oder vom Demontagebetrieb bei dem zuständigen Straßenverkehrsamt vorzulegen.

Hinweise

Die Hersteller von Fahrzeugen müssen alle Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter ab Überlassung an eine anerkannte Rücknahmestelle oder einen von einem Hersteller hierzu bestimmten anerkannten Demontagebetrieb unentgeltlich zurücknehmen. Dies gilt ab 1. Juli 2002 für ab diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachte Fahrzeuge und ab 1. Januar 2007 auch für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gebracht wurden.
Die kostenlose Rückgabemöglichkeit gilt nicht, wenn für das Fahrzeug keine deutsche Zulassung besteht oder bestand, es weniger als ein Monat vor Stilllegung zugelassen war, wesentliche Bauteile oder Komponenten fehlen, Abfälle hinzugefügt wurden oder das Fahrzeug nicht serienmäßig und nicht im einstufigen Verfahren hergestellt wurde.

Bei weiteren Fragen zum Thema Altautoentsorgung wenden Sie sich bitte an die zuständigen Ansprechpartner.

Bitte beachten Sie

Die Hersteller von Fahrzeugen stellen die erforderlichen Informationen über die von ihnen eingerichteten Rücknahmestellen in geeigneter Weise zur Verfügung, um den Letzthalter auf Anfrage über eine für ihn geeignete Rücknahmestelle zu unterrichten.
Eine jeweils aktuelle Liste der anerkannten Annahmestellen und Verwerter im Land Brandenburg finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg.

Rechtliche Grundlagen

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG), Artikel 1 Gesetz vom 24. Februar 2012 BGBl. I Seite 212 (Nummer 10) in der zur Zeit gültigen Fassung

Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV) Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I Seite 2214) in der derzeit gültigen Fassung

Gebühren

Preisliste des Autoverwerters

Links

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Frau U. Bayarsaikhan
Sachbearbeiterin Abfallwirtschaft und Bodenschutz
Zimmer: A3.3.08

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 2413 03371 608 9170

Herr D. Katirtzidis
Sachbearbeiter Abfallwirtschaft und Bodenschutz
Zimmer: A3.3.10

03371 608 2414 03371 608 9170

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