Altbatterien

Zuständig

Beschreibung

Batterien enthalten umweltschädliche Stoffe. Die Bedeutung dieser Stoffe für die Umwelt ist jedoch sehr unterschiedlich. Besonders umweltgefährdend sind Batterien, die die Schwermetalle Quecksilber, Cadmium oder Blei enthalten. Diese Batterien müssen nach der Batterieverordnung mit einer durchgestrichenen Mülltonne und mit dem chemischen Zeichen des Schwermetalls (Hg, Cd oder Pb) gekennzeichnet sein.

Gelangen Batterien und Akkus verbotenerweise in den Hausmüll, so können sie erhebliche Umweltbelastungen verursachen. Um den Eintrag von Schadstoffen in die Umwelt zu vermeiden und Rohstoffe zurückzugewinnen, müssen daher alte Akkus oder verbrauchte Batterien vom Handel zurückgenommen werden. Dafür stehen grüne Sammelboxen in den Geschäften.
Weiterhin können gebrauchte Batterien beim Schadstoffmobil zurück gegeben werden.

Für Kfz-Starterbatterien besteht ein Pfandsystem bei den Vertreibern oder eine Rücknahme durch Schrotthändler.

Hinweise

Überlegen Sie, ob Sie auf den Einsatz von batteriebetriebenen Geräten verzichten können. Ökologisch und wirtschaftlich sinnvoller ist der Einsatz von Geräten mit Netzanschluss oder Solarbetrieb (zum Beispiel Taschenrechner).
Kann auf den Einsatz batteriebetriebener Geräte nicht verzichtet werden, so sollten - wenn möglich - anstelle von Einwegbatterien wiederaufladbare Batterien oder Akkus verwendet werden. Akkus eignen sich für Geräte, die häufig genutzt werden, zum Beispiel Handy und Laptops. Für Geräte, die nur selten genutzt werden, wie etwa Taschenlampen, sind wiederaufladbare Alkalimangan-Batterien eine gute Alternative zu den herkömmlichen Batterien.

Bitte beachten Sie

Wer Batterien falsch entsorgt, vergiftet nicht nur den Hausmüll sondern begeht außerdem eine Ordnungswidrigkeit.

Rechtliche Grundlagen

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG), vom 24. Februar 2012 (BGBl. I Seite 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2808)

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG), vom 25. Juni 2009 (BGBl. I Seite 1582), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 10 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I Seite 872) geändert worden ist

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Sachbearbeiterin Abfallwirtschaft und Bodenschutz
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Am Nuthefließ 2
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03371 608 2413 03371 608 9170

Herr D. Katirtzidis
Sachbearbeiter Abfallwirtschaft und Bodenschutz
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