Wer selbstständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder gegen Entgelt krankenpflegerische Tätigkeiten anbietet oder erbringt, hat die Aufnahme und die Beendigung der Berufsausübung dem Gesundheitsamt anzuzeigen, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Berufstätigkeit überwiegend ausgeübt wird.
Private Kranken- und Altenpflegeeinrichtungen erhalten eine amtsärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei den Krankenkassen, für die eine Gebühr in Höhe von 17 Euro bei Erstanmeldung bzw. 10 Euro bei Änderungsmeldung erhoben wird.
Die Gebührenerhebung beruht auf der Ersten Änderungsatzung der Gebührensatzung für Leistungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Landkreis Teltow-Fläming vom 17. Dezember 2014 (Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming Nr. 46/2014).
beglaubigte Kopie des Berufsnachweises (z. B. staatliche Erlaubnis bzw. Anerkennung)
§ 12 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG) vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 95)
Frau A. Fellenberg
Sachbearbeiterin Medizinalaufsicht
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