Jährlich werden in Deutschland über eine Million Tonnen Frischöl eingesetzt. Knapp die Hälfte davon geht durch Schmierung, Oxidationsprozesse und Leckagen verloren. Etwa 600.000 Tonnen fallen als Altöl an. Es enthält neben Ölanteilen auch Lösungsmittel, Schwermetall-Verbindungen und Abrieb. Altöl ist schon in geringsten Mengen wasserschädigend. Bereits ein Tropfen kann viele hundert Liter Trinkwasser unbrauchbar machen.
Altöl muss beim Verkäufer (zum Beispiel Tankstelle) oder bei Altölsammelstellen, die zur Rücknahme verpflichtet sind, abgegeben und von dort aus entsorgt werden. Gering verunreinigte Altöle werden in Altölraffinerien wiederaufbereitet oder in Zementwerken als Ersatzbrennstoff eingesetzt (Altölverwertung). Stärker verunreinigte Öle werden in Sonderabfallverbrennungsanlagen entsorgt.
Altöle werden vom Händler zurückgenommen. Wer Motoren- oder Getriebeöl verkauft, ist gesetzlich dazu verpflichtet, Altöl bis zur Menge des gekauften Öles kostenlos zurückzunehmen. Altöl aus Haushalten (bis maximal 20 Liter) wird auch vom Schadstoffmobil oder auf den Recyclinghöfen in Luckenwalde, Ludwigsfelde und Niederlehme.
Beim eigenen Fahrzeug besonders sorgfältig auf den Ölverbrauch achten. Ist er zu hoch, am Boden (Zeitung unterlegen!) nachsehen, ob Ölflecken auf undichte Stellen schließen lassen. Spätestens dann ist es Zeit für eine Reparatur! Auch beim Nachfüllen von frischem Öl besonders umsichtig sein.
Altöl gilt als gefährlicher Abfall. Informationen darüber finden Sie unter der Dienstleistungsrubrik Sonderabfall.
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG),
Artikel 1 Gesetz vom 24. Februar 2012 BGBl. I Seite 212 (Nummer 10) in der zur Zeit gültigen Fassung
Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg (Sonderabfallentsorgungsverordnung - SAbfEV)
vom 3. Mai 1995 (GVBl. II Seite 404) in der zur Zeit gültigen Fassung
Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Abfallgesetzes und des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) vom 27. Mai 2009 (GVBl. I/09, Seite 175) in der zur Zeit gültigen Fassung
Altölverordnung - (AltölV)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBI. I Seite 1368) zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2298)
Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin
Südbrandenburgischer Abfallzweckverband
Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG
Sonderabfallentsorgungsverordnung - SAbfEV
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz - BbgAbfBodG
Altölverordnung - AltölV
Frau U. Bayarsaikhan
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