Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in (auch unter, über) und an Gewässern, die dichter als 10 Meter an ein Gewässer I. Ordnung beziehungsweise dichter als 5 Meter an ein Gewässer II. Ordnung heranreichen, bedürfen der Genehmigung. Diese Genehmigung schließt alle anderen öffentlich-rechtlichen Gestattungen nach Landesrecht ein.
Gewässer I. Ordnung sind: Nieplitz mit Blankensee, Grössinsee, Schiaßer See; Nottekanal mit Mellensee; Nuthe mit Königsgraben Luckenwalde.
Gewässer II. Ordnung sind alle anderen oberirdischen Gewässer.
Der Anlagenbegriff im wasserrechtlichen Sinn ist sehr weit gefasst - Benutzungsanlagen - sowie: "jede für eine gewisse Dauer geschaffene ortsfeste oder bewegliche Einrichtung, die geeignet ist, auf den Zustand des Gewässers oder den Wasserabfluss einzuwirken" - oder auch: "alle ortsfesten nicht notwendig baulichen Einrichtungen". Auch Einrichtungen oder Vorrichtungen, die innerhalb der oben genannten Abstände die Unterhaltung der Gewässer verhindern oder erschweren, fallen unter den Anlagenbegriff.
Im Zweifel fragen Sie bitte die Untere Wasserbehörde.
Wird durch eine nicht genehmigte Anlage die Gewässerunterhaltung erschwert, ist der entstehende Mehraufwand zu erstatten.
siehe Merkblatt "Anlagen in, an, unter und über Gewässern"
§ 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 87 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Gebühren sind entsprechend der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt) zu entrichten.
§ 36 Wasserhaushaltsgesetz - WHG
§ 87 Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG
Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt)
Herr F. Vogel
Sachbearbeiter Gewässerunterhaltung, GIS und Gewässerkataster
Zimmer: A5.3.12
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
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Freitag, 2. Mai 2025
Freitag, 30. Mai 2025
Freitag, 2. Januar 2026
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