Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in (auch unter, über) und an Gewässern, die dichter als 10 Meter an ein Gewässer I. Ordnung oder dichter als 5 Meter an ein Gewässer II. Ordnung heranreichen, bedürfen der Genehmigung. Diese Genehmigung schließt alle öffentlich-rechtlichen Gestattungen nach Landesrecht ein.
Gewässer I. Ordnung sind: Nieplitz mit Blankensee, Grössinsee, Schiaßer See; Nottekanal mit Mellensee; Nuthe mit Königsgraben Luckenwalde.
Gewässer II. Ordnung sind alle anderen oberirdischen Gewässer.
Der Anlagenbegriff ist im wasserrechtlichen Sinn sehr weit gefasst. Anlagen sind Benutzungsanlagen, sowie "jede für eine gewisse Dauer geschaffene ortsfeste oder bewegliche Einrichtung, die geeignet ist, auf den Zustand des Gewässers oder den Wasserabfluss einzuwirken". Oder auch, "alle ortsfesten nicht notwendig baulichen Einrichtungen". Aber auch Einrichtungen und Vorrichtungen die innerhalb der oben genannten Abstände die Unterhaltung der Gewässer verhindern oder erschweren fallen unter den Anlagenbegriff.
Im Zweifel fragen Sie die Untere Wasserbehörde.
Wird durch eine nicht genehmigte Anlage die Gewässerunterhaltung erschwert, ist der entstehende Mehraufwand zu erstatten.
siehe Merkblatt "Anlagen in, an, unter und über Gewässern"
§ 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 87 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Gebühren sind entsprechend der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zu entrichten (GebOMUGV).
§ 36 Wasserhaushaltsgesetz - WHG
§ 87 Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG
Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz - GebOMUGV
Herr F. Vogel
Sachbearbeiter Gewässerunterhaltung, GIS und Gewässerkataster
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Landkreis Teltow-Fläming
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Herr U. Strahl
Sachgebietsleiter Wasser, Boden, Abfall
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