Asbest ist erwiesenermaßen extrem gesundheitsschädigend. Eingeatmete Asbeststäube können in der Spätfolge gefährliche Lungenkrankheiten bis hin zu Krebs auslösen. Beim Umgang mit Asbest ist absolute Vorsicht geboten. Entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (insbesondere "TRGS 519" Abbruch, Sanierung und Instandhaltung von Asbest) sind einzuhalten. Ebenso sind die Anforderungen des Merkblattes der LAGA "Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen" sind einzuhalten.
Der Südbrandenburgische Abfallzweckverband (SBAZV) ist zuständig für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen bis zu einer Menge von 2000 Kilogramm pro Abfallerzeuger und Jahr.
Sollten bei einem Abfallerzeuger jährlich mehr als insgesamt 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen, ist die gesamte Menge der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin (SBB) anzudienen. In der Regel schlägt der Abfallerzeuger eine Entsorgungsmöglichkeit vor, die von der SBB bestätigt wird.
Südbrandenburgischer Abfallzweckverband SBAZV
Teltowkehre 20
14979 Ludwigsfelde
Telefon 03378 5180 0
Fax 03378 5180 101
Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin SBB
Großbeerenstraße 231
14480 Potsdam
Telefon: 0331 2793 0
Fax: 0331 27 93 20
Das Lagern, Bearbeiten oder Wiedereinbauen asbesthaltiger Stoffe ist ebenso wie deren Weitergabe an Dritte (zum Beispiel durch Verkaufen oder Verschenken) verboten. Verstöße gegen dieses Verbot stellen eine Straftat dar.
Gefährliche Abfälle dürfen gewerbsmäßig nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde eingesammelt und oder befördert werden. Ausnahmen hiervon regelt § 49 Absatz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG). Die Genehmigung ist zu beantragen beim Landesamt für Umwelt Brandenburg (LfU)
Abteilung Abfallwirtschaft
Postfach 60 10 61
14410 Potsdam
Besucheranschrift:
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14476 Potsdam OT Groß Glienicke
Telefon: 033204 442 0
Entsorgungsnachweis
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG), Artikel 1 Gesetz vom 24. Februar 2012 BGBl. I Seite 212 (Nummer 10) in der zur Zeit gültigen Fassung
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I Seite 1643, 1644) in der derzeit gültigen Fassung
Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 "Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instanthaltungsarbeiten"
Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg (Sonderabfallentsorgungsverordnung - SAbfEV) vom 8. Januar 2010
Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I Seite 4043) in der zur Zeit gültigen Fassung
Gemäß der Gebührenordnung der SBB
Bei Entsorgung über den SBAZV gemäß Gebührensatzung des SBAZV
Südbrandenburgischer Abfallzweckverband
Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin
Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG
Gefahrstoffverordnung - GefStoffV
Sonderabfallentsorgungsverordnung - SAbfEV
Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV
Frau U. Bayarsaikhan
Sachbearbeiterin Abfallwirtschaft und Bodenschutz
Zimmer: A3.3.08
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 2413 03371 608 9170 u.bayarsaikhan@teltow-flaeming.de
möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Freitag, 2. Mai 2025
Freitag, 30. Mai 2025
Freitag, 2. Januar 2026
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 608-9000
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Sprechzeiten
Möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
An folgenden Tagen ist die Verwaltung geschlossen:
Freitag, 2. Mai 2025
Freitag, 30. Mai 2025
Freitag, 2. Januar 2026
Gesonderte Sprechzeiten:
Kfz-Zulassungsstellen und Führerscheinstelle