EU-Bürger genießen Freizügigkeit bei Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche und bei Berufsausbildung. Das gleiche gilt für für Selbstständige, wenn sie zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
Es muss ein ausreichender Krankenversicherungsschutz bestehen. Bis Januar 2013 wurde nach Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt. Durch eine entsprechende Gesetzesänderung wurde die Freizügigkeitsbescheinigung abgeschafft.
Auf Antrag erfolgt die Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts. Den Status des Daueraufenthaltsrechtes erhält der Arbeitnehmer oder der Selbstständige in der Regel nach 5 Jahren.
Die zuständige Ansprechperson der Ausländerbehörde gibt bei bestehenden Fragen gern Auskunft.
Für Staatsangehörige der neuen Beitrittsstaaten (Beitritt ab Mai 2004) gelten für den Zugang zum Arbeitsmarkt besondere Bedingungen.
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Frau Neugebauer
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Herr Krome
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