Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen und ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. Das Einkommen muss aus Erwerbstätigkeit oder Vermögen gesichert sein. Zur Entscheidung über den Antrag werden die unten genannten Unterlagen benötigt.
Der Antrag ist aus dem Ausland über die dortige deutsche Auslandsvertretung zu stellen.
Eine gemäß § 25 Abs. 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis lässt keinen Familiennachzug zu.
Zur Entscheidung benötigte Unterlagen:
§§ 28 bis 31 Aufenthaltsgesetz
100 Euro bei einer Geltungsdauer bis zu einem Jahr
100 Euro bei einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr
Die Gebührenermäßigung richtet sich nach §§ 52 und 53 der Verordnung zum Aufenthaltsgesetz.
Herr Hoffmann
Sachgebietsleiter
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Freitag, 2. Mai 2025
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Freitag, 2. Januar 2026
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