Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Ausbildungszwecke ist eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde. Für die Entscheidung werden in der Regel die unten aufgeführten Unterlagen benötigt.
Eine für Studienzwecke erteilte Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.
Eine Beschäftigung für mehr als 90 Tage bzw. 180 halbe Tage bedarf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
- gültiger Pass mit entsprechendem Visum
- Immatrikulationsbescheinigung
- bei Verlängerung aktuelle Studienbescheinigung
- Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes
- Krankenversicherungsnachweis
- Meldebescheinigung
- Mietvertrag
- 2 aktuelle Passfotos
§§ 3 bis 5, 7, 16 und 17 Aufenthaltsgesetz
100 Euro bei einer Geltungsdauer bis zu einem Jahr
100 Euro bei einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr
Gebührenermäßigung richtet sich nach 33 52 und 53 der Verordnung zum Aufenthaltsgesetz
Herr A. Geier
Sachbearbeiter Aufenthaltsrecht
Zimmer: A1.0.03
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 2108 03371 608 9030 auslaenderbehoerde@teltow-flaeming.de
Herr N. Hoffmann
Sachgebietsleiter
Zimmer: A1.0.05
03371 608 2108 03371 608 9030 auslaenderbehoerde@teltow-flaeming.de
möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 335 608-9000
www.teltow-flaeming.de
info@teltow-flaeming.de
Möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Gesonderte Sprechzeiten:
Kfz-Zulassungsstellen und Führerscheinstelle