Ausgleich nach Wasserrecht

Zuständig

Beschreibung

Art, Maß und Zeiten der Ausübung von Erlaubnissen, Bewilligungen und alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden. Dies kann zutreffen wenn das Wasser nach Menge und Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder sich diese beeinträchtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, es erfordert.

In diesem Verfahren können Ausgleichszahlungen festgesetzt werden.
Der Ausgleich von Rechten und Befugnissen ist in einer dem Interesse aller am Verfahren Beteiligten entsprechenden Weise nach Ermessen vorzunehmen. Ausgleichzahlungen sind nur insoweit festzusetzen, als Nachteile nicht durch Vorteile aufgewogen werden.

Hinweise

Ein möglicher Anspruch auf Ausgleich kann entstehen:

- wenn es beim Ausbau von Gewässern nicht möglich ist, natürliche Rückhalteflächen zu erhalten, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich zu verändern, naturraumtypische Lebensgemeinschaften zu bewahren oder sonstige erhebliche nachteilige Veränderungen des natürlichen oder naturnahen Zustands des Gewässers zu vermeiden,

- wenn durch Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten erhöhte Anforderungen festgesetzt sind, die die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung eines Grundstücks beschränken oder mit zusätzlichen Kosten belasten,

- wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ein Gewässer ausbaut und Eigentümer von Grundstücken und Anlagen dadurch einen nicht nur unerheblichen Vorteil erhalten, können sie nach Maß ihres Vorteils zu den Aufwendungen herangezogen werden.

Notwendige Unterlagen

ohne

Rechtliche Grundlagen

§ 22 Wasserhaushaltsgesetz (WHG); §§ 52 und 99 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 17 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)

Gebühren

ohne

Links

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Frau I. Mai
Sachbearbeiterin Verwaltungsverfahren
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