Auskunft über vermögensrechtliche Anmeldungen (Negativattest - ehemals über AROV)

Zuständig

Beschreibung

Mit einem Negativattest wird bescheinigt, dass keine vermögensrechtlichen Anmeldungen an einem bestimmten Grundvermögenswert ermittelt werden konnten. Sind zum Vermögenswert geltend gemachte Rückübertragungsansprüche ermittelt worden, wird ein Negativattest nur dann ausgestellt, wenn über diese Anmeldungen bestandskräftig entschieden wurde; anderenfalls wird dem Anfragenden mitgeteilt, mit welchen ungeklärten Restitutionsansprüchen das Grundstück noch belastet ist (sog. Positivattest).

Hinweise

Es ist zwischen den so genannten Negativattesten (das heißt, es sind keine Anmeldungen bekannt) und Positivattesten (Anmeldungen liegen vor) zu unterscheiden.

Nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes kann sich der Verfügungsberechtigte vor einer Verfügung über ein Grundstück vergewissern, dass hierfür kein Antrag auf Rückübertragung vorliegt. Dieser Vergewisserungspflicht kommt der Verfügungs-berechtigte durch Einholung von Anmeldeauskünften nach. Daraufhin erteilte Negativatteste dienen somit auch der Rechtssicherheit des Verfügungsberechtigten.

Die Bearbeitung der Anmeldeauskünfte für die Länder Brandenburg erfolgt anhand von im Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) erstellten Positiv-Gemarkungslisten, die besagen, dass die auf den Listen befindlichen Gemarkungen nach § 1 Abs. 6 antragsbehaftet sind.

Die nicht auf den Positiv-Gemarkungslisten aufgeführten Gemarkungen sind frei von Grundstücken, auf denen noch unerledigte, vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) bearbeitete Rückübertragungsanträge lasten. Deshalb ist die Einholung von Attesten für diese nicht zwingend erforderlich.

Bei antragsbehafteten Grundstücken ist immer zusätzlich zum Negativattest des Landkreises Teltow-Fläming noch ein Negativattest vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) notwendig. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) erteilt nur für Flurstücke in antragsbehafteten Gemarkungen Anmeldeauskünfte.

Für das Land Brandenburg sind in der Positiv-Gemarkungsliste die Angaben zu Antragsbelastungen von Gemarkungen teilweise auf konkrete Fluren bzw. Flurstücke individualisiert worden.

Ab dem 01.07.2018 sind die Grundstücke, die noch mit offenen Restitutionsanträgen belastet sind, mit einem „Anmeldevermerk“ (§ 30 b Abs. 1 VermG) im Grundbuch gesichert

Bitte beachten Sie

Sie können Ihr Ersuchen auf Erteilung einer Anmeldeauskunft formlos stellen.

Notwendige Unterlagen

Nachweis über die Eigentümerstellung oder Verfügungsberechtigung durch Vorlage eines auszugsweisen Grundbuchauszuges bzw. des Miet-, Pacht-, oder Überlassungsvertrages (Kopien der Nachweise reichen aus).

Rechtliche Grundlagen

Vermögensgesetz (VermG)
(Grundstücksverkehrsordnung (GVO) - § 11)

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Frau S. Meyer
Sachbearbeiterin Vertreterbestellung/ Grundstücksverkehrsgenehmigungen
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