Stauanlagen und Anlagen zum Aufstauen, Absenken, Ableiten und Umleiten von Grundwasser dürfen nur nach Anzeige bei der zuständigen Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt, wesentlich geändert oder beseitigt werden. Die Anzeige hat zwei Monate vorher zu erfolgen.
Anlagen zur Benutzung eines Gewässers sind nach Wegfall der Benutzungszulassung zu beseitigen und in den früheren Zustand zu versetzen, sobald die zuständige Wasserbehörde dies anordnet. Was eine sogenannte "Benutzung" darstellt, regelt der § 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Für die Außerbetriebsetzung ist zu prüfen, ob andere dadurch geschädigt würden oder der Naturhaushalt, der Denkmalschutz oder das Landschaftsbild einen weiteren Betrieb erfordern.
Für einen möglichen Rückbau von Benutzungsanlagen spielt die Frage nach dem Gewässerschutz die wichtigste Rolle. Regelmäßig ist der Rückbau von Brunnen erforderlich. Für andere Anlagen wird im Einzelfall entschieden.
Die Genehmigung für die Außerbetriebsetzung ist rechtzeitig einzuholen und die Beendigung der Ausübung einer Benutzung ist anzuzeigen
Bitte stellen Sie einen formlosen Antrag mit den Angaben Wer? Was? Wo?
Sind Auswirkungen offensichtlich zu erwarten, kann ein Negativgutachten erforderlich werden.
§ 37 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Gebühren sind entsprechend der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt) zu entrichten.
§ 9 Wasserhaushaltsgesetz - WHG
§ 37 Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG
Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt)
Frau R. Weng
Büromitarbeiterin
Zimmer: A5.3.10
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 2613 03371 608 9170 ramona.weng@teltow-flaeming.de
möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Freitag, 2. Mai 2025
Freitag, 30. Mai 2025
Freitag, 2. Januar 2026
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