Stauanlagen und Anlagen zum Aufstauen, Absenken, Ableiten und Umleiten von Grundwasser dürfen nur nach Anzeige bei der zuständigen Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt, wesentlich geändert oder beseitigt werden. Die Anzeige hat zwei Monate vorher zu erfolgen.
Anlagen zur Benutzung eines Gewässers sind nach Wegfall der Benutzungszulassung zu beseitigen und in den früheren Zustand zu versetzen, sobald die zuständige Wasserbehörde dies anordnet. Was eine sogenannte "Benutzung" darstellt, regelt der § 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Für das Außerbetriebsetzen ist zu prüfen, ob andere dadurch geschädigt würden oder der Naturhaushalt, der Denkmalschutz oder das Landschaftsbild einen weiteren Betrieb erfordern.
Für einen möglichen Rückbau von Benutzungsanlagen spielt die Frage nach dem Gewässerschutz die wichtigste Rolle. Regelmäßig ist der Rückbau von Brunnen erforderlich. Für andere Anlagen wird im Einzelfall entschieden.
Die Genehmigung für das Außerbetriebsetzen ist rechtzeitig einzuholen und die Beendigung der Ausübung einer Benutzung ist anzuzeigen
Bitte stellen Sie einen formlosen Antrag mit den Angaben Wer? Was? Wo?
Sind Auswirkungen offensichtlich zu erwarten, kann ein Negativgutachten erforderlich werden.
§ 37 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Gebühren sind entsprechend der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zu entrichten (GebOMUGV).
§ 9 Wasserhaushaltsgesetz - WHG
§ 37 Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG
Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz - GebOMUGV
Frau R. Weng
Büromitarbeiterin
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Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
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