Außerbetriebsetzen nach Wasserrecht

Zuständig

Beschreibung

Stauanlagen und Anlagen zum Aufstauen, Absenken, Ableiten und Umleiten von Grundwasser dürfen nur nach Anzeige bei der zuständigen Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt, wesentlich geändert oder beseitigt werden. Die Anzeige hat zwei Monate vorher zu erfolgen.

Anlagen zur Benutzung eines Gewässers sind nach Wegfall der Benutzungszulassung zu beseitigen und in den früheren Zustand zu versetzen, sobald die zuständige Wasserbehörde dies anordnet. Was eine sogenannte "Benutzung" darstellt, regelt der § 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Hinweise

Für das Außerbetriebsetzen ist zu prüfen, ob andere dadurch geschädigt würden oder der Naturhaushalt, der Denkmalschutz oder das Landschaftsbild einen weiteren Betrieb erfordern.
Für einen möglichen Rückbau von Benutzungsanlagen spielt die Frage nach dem Gewässerschutz die wichtigste Rolle. Regelmäßig ist der Rückbau von Brunnen erforderlich. Für andere Anlagen wird im Einzelfall entschieden.

Bitte beachten Sie

Die Genehmigung für das Außerbetriebsetzen ist rechtzeitig einzuholen und die Beendigung der Ausübung einer Benutzung ist anzuzeigen

Notwendige Unterlagen

Bitte stellen Sie einen formlosen Antrag mit den Angaben Wer? Was? Wo?
Sind Auswirkungen offensichtlich zu erwarten, kann ein Negativgutachten erforderlich werden.

Rechtliche Grundlagen

§ 37 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)

Gebühren

Gebühren sind entsprechend der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zu entrichten (GebOMUGV).

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Ansprechpersonen

Frau R. Weng
Büromitarbeiterin
Zimmer: A5.3.10

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 2613 03371 608 9170

Sprechzeiten

möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:

Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr

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An folgenden Tagen ist die Verwaltung geschlossen:
Freitag, 10. Mai 2024
Freitag, 4. Oktober 2024
Freitag, 1. November 2024
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