Jedermann darf in oberirdischen Gewässern baden. Dies regelt der sogenannte "Gemeingebrauch" - natürlich auf eigene Gefahr.
Einschränkungen aus dem Wasserrecht heraus bestehen in der Regel für Trinkwassertalsperren.
Dennoch kann das Baden aus anderen Rechtsgründen verboten sein. Hier kommen meist Naturschutzgründe in Frage (zum Beispiel Naturschutzgebiets- Verordnungen). Weiterhin kann wegen der Nichteinhaltung der Badewasserqualität das Baden zeitweise untersagt sein.
Auskunft über die aktuelle Qualität der überwachten Badestellen gibt Ihnen das Gesundheitsamt.
Die Ergebnisse der letzten Untersuchungen sind auf dem unten angefügten Link zu finden.
Badestellenkarte des Landes Brandenburg
ohne
§ 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 43 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Badestellenkarte des Landes Brandenburg
§ 25 Wasserhaushaltsgesetz - WHG
§ 43 Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG
Herr F. Vogel
Sachbearbeiter Gewässerunterhaltung, GIS und Gewässerkataster
Zimmer: A5.3.12
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 2611 03371 608 9170 frank.vogel@teltow-flaeming.de
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Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
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Freitag, 4. Oktober 2024
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