Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfliche Handlung, für die das Gesetz als Ahndung eine Geldbuße vorsieht.
hier:
- § 58 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
- § 29 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
- § 37 Wohngeldgesetz (WoGG)
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5 bis 35 Euro erheben.
Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld sofort oder innerhalb einer Woche zahlt.
Wird das Verwarnungsgeld nicht bis zum Ablauf der 7-Tages-Frist gezahlt, kann die Einleitung eines förmlichen Bußgeldverfahrens erfolgen. Der Abschluss eines Bußgeldverfahrens ist in der Regel der Erlass eines Bußgeldbescheides. Dabei fallen weitere Kosten (Verfahrensgebühr und Auslagen für die Zustellung) an.
keine
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Nach § 107 OWiG bemessen sich die Gebühren nach der Geldbuße. Sie betragen jedoch mindestens 20 Euro und höchstens 7.500 Euro.
Frau N. Gutsche
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