Baumaßnahmen, für die eine Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) erteilt ist, bedürfen der Bauabnahme.
Über beanstandungsfreie Abnahmen wird eine Bescheinigung, ein sogenannter "Bauabnahmeschein", ausgestellt.
Vor der Abnahme darf die Anlage nicht in Betrieb genommen werden.
formloser Antrag, Bestandsdokumentation, erforderliche Nachweise oder Prüfungen (Dichtigkeit, Kamerabefahrungen, Statik, physikalisch oder chemische Messungen)
§ 106 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Gebühren sind entsprechend der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zu entrichten (GebOMUGV).
§ 106 Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG
Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz - GebOMUGV
Herr U. Strahl
Sachgebietsleiter Wasser, Boden, Abfall
Zimmer: A5.3.13
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 2600 03371 608 9170 uwe.strahl@teltow-flaeming.de
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Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Freitag, 10. Mai 2024
Freitag, 4. Oktober 2024
Freitag, 1. November 2024
Montag, 30. Dezember 2024
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14943 Luckenwalde
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