Baumfällgenehmigung

Zuständig

Beschreibung

Bäume außerhalb des Waldes können der Baumschutzverordnung Teltow-Fläming (BaumSchVO TF) unterliegen. Sie gilt für alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm, gemessen in 1,30 Meter Höhe vom Erdboden.

Die Baumschutzverordnung des Landkreises findet keine Anwendung im Innenbereich von Gemeinden und Städten mit eigener Baumschutzsatzung. Über eine eigene Baumschutzsatzung verfügen die Stadt Baruth/Mark mit allen Ortsteilen, die Stadt Trebbin mit allen Ortsteilen sowie die Gemeinden Am Mellensee, Blankenfelde-Mahlow, Niedergörsdorf, Nuthe-Urstromtal und Rangsdorf.

Die Baumschutzverordnung Teltow-Fläming findet weiterhin keine Anwendung (Ausnahmen der BaumSchVO TF) auf:

- Bäume auf Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile mit vorhandener Bebauung bis maximal zwei Wohneinheiten (Dauerwohn-oder Freizeitwohneinheiten). Ausgenommen von dieser Freistellung sind Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Rosskastanien und Rotbuchen, die in 1,30 Meter Höhe vom Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 cm aufweisen,
- Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes,
- abgestorbene Bäume, Obstbäume, Weiden und Pappeln im besiedelten Bereich,
- Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes,
- Bäume, die auf Grund eines gemäß § 17 BNatSchG zugelassenen Eingriffs gefällt werden,
- bewirtschaftete Bäume in Baumschulen, Gärtnereien, Obstplantagen, Weihnachtsbaumkulturen und Nutzholzplantagen und
- Bäume innerhalb zusammenhängender waldartiger Gehölzbestände auf einer Fläche von mindestens 1.000 Quadratmeter in rechtmäßig betriebenen Wildparks und Zoos.

Genaueres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Merkblatt "Maßnahmen im Baumbestand".

Die unter der Freistellung aufgeführten Bäume können - mit Ausnahme der Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Rosskastanien und Rotbuchen - in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar ohne Genehmigung der UNB gefällt werden. Zu beachten ist hierbei jedoch immer der strenge Nist- und Lebensstättenschutz, der beispielsweise bei den Fledermäusen auch im Winterhalbjahr relevant sein kann.

Hinweise

Die Zuständigkeit für die Baumfällgenehmigungen in den beschriebenen Kommunen mit eigener Baumschutzsatzung obliegt dort der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.

Notwendige Unterlagen

Antrag auf Maßnahmen im Baumbestand oder auf Maßnahmen im Alleenbestand (Formular siehe unten)

Rechtliche Grundlagen

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG
Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG
Baumschutzverordnung Teltow- Fläming - BaumSchVO TF
Baumschutzsatzungen der Gemeinden

Gebühren

Die Bearbeitungsgebühr richtet sich nach der Anzahl der zur Fällung beantragten Bäume. Der Gebührenrahmen erstreckt sich von 30,00 bis 5000,00 Euro nach der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV).

Links

Ansprechpersonen

Frau B. Paul
Sachgebietsleiterin
Zimmer: B4.3.03

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 2500 03371 608 9170

Sprechzeiten

möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:

Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr

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Landkreis Teltow-Fläming

Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 608-9000
www.teltow-flaeming.de

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Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr

An folgenden Tagen ist die Verwaltung geschlossen:
Freitag, 10. Mai 2024
Freitag, 4. Oktober 2024
Freitag, 1. November 2024
Montag, 30. Dezember 2024

Gesonderte Sprechzeiten:
Kfz-Zulassungsstellen und Führerscheinstelle

Aktuelle Änderungen (unter diesem Link)