Bäume außerhalb des Waldes können der Baumschutzverordnung Teltow-Fläming (BaumSchVO TF) unterliegen. Sie gilt für alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm, gemessen in 1,30 Meter Höhe vom Erdboden.
Die Baumschutzverordnung des Landkreises findet keine Anwendung im Innenbereich von Gemeinden und Städten mit eigener Baumschutzsatzung. Über eine eigene Baumschutzsatzung verfügen die Stadt Baruth/Mark mit allen Ortsteilen, die Stadt Trebbin mit allen Ortsteilen sowie die Gemeinden Am Mellensee, Blankenfelde-Mahlow, Niedergörsdorf, Nuthe-Urstromtal und Rangsdorf.
Die Baumschutzverordnung Teltow-Fläming findet weiterhin keine Anwendung (Ausnahmen der BaumSchVO TF) auf:
- Bäume auf Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile mit vorhandener Bebauung bis maximal zwei Wohneinheiten (Dauerwohn-oder Freizeitwohneinheiten). Ausgenommen von dieser Freistellung sind Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Rosskastanien und Rotbuchen, die in 1,30 Meter Höhe vom Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 cm aufweisen,
- Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes,
- abgestorbene Bäume, Obstbäume, Weiden und Pappeln im besiedelten Bereich,
- Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes,
- Bäume, die auf Grund eines gemäß § 17 BNatSchG zugelassenen Eingriffs gefällt werden,
- bewirtschaftete Bäume in Baumschulen, Gärtnereien, Obstplantagen, Weihnachtsbaumkulturen und Nutzholzplantagen und
- Bäume innerhalb zusammenhängender waldartiger Gehölzbestände auf einer Fläche von mindestens 1.000 Quadratmeter in rechtmäßig betriebenen Wildparks und Zoos.
Genaueres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Merkblatt "Maßnahmen im Baumbestand".
Die unter der Freistellung aufgeführten Bäume können - mit Ausnahme der Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Rosskastanien und Rotbuchen - in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar ohne Genehmigung der UNB gefällt werden. Zu beachten ist hierbei jedoch immer der strenge Nist- und Lebensstättenschutz, der beispielsweise bei den Fledermäusen auch im Winterhalbjahr relevant sein kann.
Die Zuständigkeit für die Baumfällgenehmigungen in den beschriebenen Kommunen mit eigener Baumschutzsatzung obliegt dort der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.
Antrag auf Maßnahmen im Baumbestand oder auf Maßnahmen im Alleenbestand (Formular siehe unten)
Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG
Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG
Baumschutzverordnung Teltow- Fläming - BaumSchVO TF
Baumschutzsatzungen der Gemeinden
Die Bearbeitungsgebühr richtet sich nach der Anzahl der zur Fällung beantragten Bäume. Gebühren sind entsprechend der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt) zu entrichten.
Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG
Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG
Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt)
Baumschutzverordnung Teltow-Fläming
Frau B. Paul
Sachgebietsleiterin
Zimmer: B4.3.03
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 2500 03371 608 9170 birgit.paul@teltow-flaeming.de
möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Freitag, 2. Mai 2025
Freitag, 30. Mai 2025
Freitag, 2. Januar 2026
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 608-9000
www.teltow-flaeming.de
info@teltow-flaeming.de
Sprechzeiten
Möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
An folgenden Tagen ist die Verwaltung geschlossen:
Freitag, 2. Mai 2025
Freitag, 30. Mai 2025
Freitag, 2. Januar 2026
Gesonderte Sprechzeiten:
Kfz-Zulassungsstellen und Führerscheinstelle