Soweit Sie nicht selber die entsprechenden Anforderungen erfüllen, müssen Sie als Bauherr zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung Ihres Bauvorhabens geeignete am Bau Beteiligte bestellen. Hierzu zählt neben dem Unternehmer, der im Wesentlichen für die fachkundige Ausführung der Bauarbeiten verantwortlich ist, insbesondere der Objektplaner. Allgemein üblich ist auch die Bezeichnung entsprechend seiner Ausbildung, also Architekt oder Bauingenieur.
Der Objektplaner ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit der Planung verantwortlich und muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung und Überwachung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Er hat auch dafür zu sorgen, dass die Ausführungsplanung erarbeitet wird und die notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden. Verfügt er auf einzelnen Fachgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde oder Erfahrung, muss er geeignete Fachplaner heranziehen.
Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Objektplaner erstellt sein, der bauvorlageberechtigt ist.
Um berechtigt zu sein, Bauvorlagen zu erarbeiten und als Antrag einzureichen, hat der Objektplaner einige Voraussetzungen zu erfüllen. Neben der Ausbildung (Hochbau, Architektur, Bauingenieurwesen), der Berufserfahrung und den erforderlichen Fachkenntnissen muss der Objektplaner in einer der Kammern als bauvorlageberechtigt eingetragen sein. Im Land Brandenburg handelt es sich um die Brandenburgische Ingenieurkammer bzw. um die Brandenburgische Architektenkammer. Auswärtige Objektplaner können sich bei Vorhaben in Brandenburg in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieure eintragen lassen und damit auch als Vorlageberechtigte in Brandenburg Bauanträge einreichen.
Wechselt der Objektplaner vor der Fertigstellung der baulichen Anlage, müssen Sie dies der Bauaufsicht unverzüglich schriftlich mitteilen.
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