Der Träger der Sozialhilfe hat in einem Todesfall die Kosten der Bestattung zu übernehmen, wenn der Nachlass und/oder die Leistungen, die aus Anlass des Todes erbracht werden, zur Bestreitung des Bestattungsaufwandes nicht ausreichen und die Übernahme der Kosten für den Verpflichteten unzumutbar ist. Erforderliche Kosten einer Bestattung sind die Kosten eines einfachen, der Würde des Verstorbenen entsprechenden Begräbnisses.
Anspruchsberechtigt im Sinne des § 74 SGB XII ist derjenige, den eine rechtliche Verpflichtung trifft, die Bestattung zu tragen. Nach dem Brandenburgischen Bestattungsgesetz sind dies:
1. der Ehegatte
2. die Kinder
3. die Eltern
4. die Geschwister
5. die Enkelkinder
6. die Großeltern und
7. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Weitere Informationen und eine individuelle Beratung erhalten Sie bei den Ansprechpartnern bzw. über die angegebenen Links.
Örtlich zuständig ist der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten Sozialhilfe bezogen ist der Sozialhilfeträger zuständig, der bis zum Tode Leistungen erbracht hat.
- Personalausweis, Meldeauskunft
- Sozialhilfeantrag des Verpflichteten
- Einkommens- und Vermögensnachweise des Verpflichteten und des Verstorbenen
- Erklärung zum Nachlass des Verstorbenen
- Mietvertrag bzw. Nachweis über Hauslasten des Verpflichteten
- Kostenangebot bzw. Rechnung des Bestattungsunternehmens
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), § 74 SGB XII
- Neuntes Kapitel -
keine
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Freitag, 2. Mai 2025
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Freitag, 2. Januar 2026
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