Befreiung von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung

Zuständig

Beschreibung

Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung obliegt der Gemeinde oder dem Abwasserzweckverband als öffentlich-rechtliche Aufgabe. Diese Pflicht kann für einzelne Grundstücke auch auf den Nutzer übertragen werden. Damit wird die Gemeinde oder der Verband von der Pflicht befreit und die Pflicht dem Nutzer übertragen. Beide Parteien müssen dem zustimmen. Eine solche Befreiung ist zumeist für die Geltungsdauer der wasserrechtlichen Erlaubnis angelegt.

Bitte beachten Sie

Die Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht ist nicht zu verwechseln mit der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Den Anschluss- und Benutzungszwang regeln die jeweiligen Satzungen Ihrer Gemeinde oder des Verbandes.

Notwendige Unterlagen

formloser Antrag der Gemeinde, des Verbandes oder des Nutzers und Zustimmung des Nutzers oder der Gemeinde oder des Verbandes.
Der Nutzer muss nachweisen wie er der Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach dem Stand der Technik dann nachkommt

Rechtliche Grundlagen

§ 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 66 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)

Gebühren

ohne

Links

Ansprechpersonen

Frau M. Lewanzik
SB Gewässerbenutzung und Abwasserbehandlung
Zimmer: A5.3.05

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 2608 03371 608 9170

Sprechzeiten

möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:

Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr

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14943 Luckenwalde

Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 608-9000
www.teltow-flaeming.de

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