Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung obliegt der Gemeinde oder dem Abwasserzweckverband als öffentlich-rechtliche Aufgabe. Diese Pflicht kann für einzelne Grundstücke auch auf den Nutzer übertragen werden. Damit wird die Gemeinde oder der Verband von der Pflicht befreit und die Pflicht dem Nutzer übertragen. Beide Parteien müssen dem zustimmen. Eine solche Befreiung ist zumeist für die Geltungsdauer der wasserrechtlichen Erlaubnis angelegt.
Die Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht ist nicht zu verwechseln mit der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Den Anschluss- und Benutzungszwang regeln die jeweiligen Satzungen Ihrer Gemeinde oder des Verbandes.
formloser Antrag der Gemeinde, des Verbandes oder des Nutzers und Zustimmung des Nutzers oder der Gemeinde oder des Verbandes.
Der Nutzer muss nachweisen wie er der Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach dem Stand der Technik dann nachkommt
§ 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 66 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
ohne
Frau M. Lewanzik
SB Gewässerbenutzung und Abwasserbehandlung
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