Stauanlagen und Anlagen zum Aufstauen, Absenken, Ableiten und Umleiten von Grundwasser dürfen nur nach Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt, wesentlich geändert oder beseitigt werden.
Anlagen zur Benutzung eines Gewässers sind nach Wegfall der Benutzungszulassung zu beseitigen und in den früheren Zustand zu versetzen, sobald die zuständige Wasserbehörde dies anordnet. Was eine sogenannte "Benutzung" darstellt, regelt der § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Ändert sich bei einer Benutzung der Inhalt der Erlaubnis, das heißt ändern sich Art oder Umfang oder Ort oder Zweck, muss die Erlaubnis geändert und mit den neuen Randbedingungen bewertet werden.
Für das Außerbetriebsetzen ist zu prüfen, ob andere dadurch geschädigt würden oder der Naturhaushalt, der Denkmalschutz oder das Landschaftsbild einen weiteren Betrieb erfordern.
Für einen möglichen Rückbau von Benutzungsanlagen spielt die Frage nach dem Gewässerschutz die wichtigste Rolle. Regelmäßig ist der Rückbau von Brunnen erforderlich. Für andere Anlagen wird im Einzelfall entschieden.
Die Beendigung der Ausübung einer Benutzung ist anzuzeigen. Eine notwendige Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis ist zu beantragen.
formlose Anzeige: Wer? Was? Wo?
Sind Auswirkungen offensichtlich zu erwarten, kann ein Negativgutachten erforderlich werden.
Änderung einer Erlaubnis: formlos; Wer ? Was ? Wo ? Wie ? Wieviel ? Wozu oder Wofür ?
§ 37 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) und § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 28 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Gebühren sind entsprechend der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt) zu entrichten.
§ 28 Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG
§ 37 Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG
§ 8 Wasserhaushaltsgesetz - WHG
Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt)
Herr F. Vogel
Sachbearbeiter Gewässerunterhaltung, GIS und Gewässerkataster
Zimmer: A5.3.12
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 2611 03371 608 9170 frank.vogel@teltow-flaeming.de
Frau C. Guhlke
Sachbearbeiterin Wasserwirtschaftliche Grundlagen und Wasserversorgung
Zimmer: A5.3.02
03371 608 2610 03371 608 9170 christiane.guhlke@teltow-flaeming.de
möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Freitag, 2. Mai 2025
Freitag, 30. Mai 2025
Freitag, 2. Januar 2026
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 608-9000
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info@teltow-flaeming.de
Sprechzeiten
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Gesonderte Sprechzeiten:
Kfz-Zulassungsstellen und Führerscheinstelle