Bestellung von gesetzlichen Vertretungen unbekannter Eigentümer*innen (vormals Aufgabe des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen)

Zuständig

Beschreibung

Eine gesetzliche Vertretung wird auf Antrag bestellt, wenn die Eigentümer eines in den ostdeutschen Bundesländern gelegenen Grundstücks/Gebäudes unbekannt oder deren Aufenthalt nicht festzustellen ist und ein Bedürfnis für eine Vertretung besteht. Weitere Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse der Antragstellenden. Die Regelung gilt für natürliche wie auch für juristische Personen. Die Vertretungen werden nach Abschluss des Verfahrens auf Antrag der aktuellen Eigentümer wieder abberufen.

Unter den entsprechenden Voraussetzungen ist auch eine Vertretung von unbekannten Eigentümern von ehemals staatlich verwalteten Grundstücken möglich.

Hinweise

Die Antragstellung ist formlos möglich und muss schriftlich erfolgen.

Es entstehen keine Gebühren.

Bitte beachten Sie

Mit der amtlichen Bekanntmachung der Verfahren fordert das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) unbekannte oder unauffindbare Grundstückseigentümer auf, sich innerhalb der in der Liste genannten Frist beim Bundesamt zu melden. Die Bekanntmachung ist Bestandteil von Aufgebotsverfahren für solche Vermögenswerte, die in der DDR unter staatlicher Verwaltung standen, deren Eigentümer jedoch nicht förmlich enteignet wurden. Das Aufgebot wird in Form einer Liste veröffentlicht. Diese Liste teilt sich in die Kategorien:

  • Aufgebotsteil, das heißt ehemals staatlich verwaltetes Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und
  • sonstige, vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) verwahrte Vermögenswerte.

Die Liste ist unter folgendem Link abrufbar:

https://www.badv.bund.de/DE/OffeneVermoegensfragen/EigentuemersucheundAufgebotsverfahren/Aufgebotsliste/start.html

Notwendige Unterlagen

  • aktueller und alter Grundbuchauszug sowie sämtlicher Schriftverkehr zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers,
  • Darlegung des Bedürfnisses für die Bestellung,
  • der Name desjenigen, für den eine Vertretung bestellt werden soll (im Regelfall sind das die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer; eventuell aber auch einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft)
  • Nachweise über die Nichtfeststellbarkeit der Grundstückseigentümer oder deren Rechtsnachfolger (entsprechende Auskunft z. B. vom Einwohnermeldeamt, Standesamt, Nachlassgericht, Kirchengemeinde),
  • Darlegung des berechtigten Interesses der Antragstellenden

Rechtliche Grundlagen

  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), Art. 233 § 2 Abs. 3;
  • Vermögensgesetz (VermG), § 11 b Abs. 1;

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