Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass sein Bestand nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Sowohl für die Grundwassermenge als auch die Grundwasserqualität besteht ein Verschlechterungsverbot. Bei Vorhandenen Beeinträchtigungen muss eine Trendumkehr erfolgen, und ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand ist zu erreichen.
Die Trinkwasserversorgung aus dem Grundwasser genießt gegenüber allen anderen Nutzungen absoluten Vorrang. Die Grundwasserneubildung darf nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden. Niederschlagswasser ist zu versickern.
Grundwasser stellt als Trinkwasservorrat die wichtigste Naturressource dar.
ohne
§ 47 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 54 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
ohne
Herr U. Strahl
Sachgebietsleiter Wasser, Boden, Abfall
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Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
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