Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde:
Bei diesen Personen wird davon ausgegangen, dass sie sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengungen außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Mittels dieser Ausnahmegenehmigung soll dem entsprechenden Personenkreis die Möglichkeit gegeben werden, mit dem Fahrzeug so nah wie möglich an das Ziel zu gelangen.
Da die Praxis bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung jedoch gezeigt hat, dass die Regelungen der bundesrechtlichen Verwaltungsvorschrift für einen bestimmten Personenkreis von schwerbehinderten Menschen oft zu einer nicht gewollten Härte führen, hat das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen den Kreis der Berechtigten durch einen entsprechenden Erlass vom 7. September 2001 (Amtsblatt für Brandenburg 2001, Seite 652) erweitert (siehe Merkblatt).
Wobei hier im Antragsverfahren das Versorgungsamt anzuhören ist, ob gemäß diesem Erlass ein Antragsteller dem dort angeführten Personenkreis gleichzustellen ist.
Grundsätzlich sind nur Personen mit dem Eintrag "AG" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis berechtigt, ein entsprechende Ausnahmegenehmigung zu erhalten.
- Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie des Schwerbehindertenausweises
- Passbild
- Vorlage des Personalausweises des Anspruchberechtigten (bei Vertretung auch eine Vollmacht)
- eigenhändige Unterschrift im Parkausweis
§ 45 Abs. 1 bis Nr. 2 in Verbindung mit § 46 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung
Frau B. Hinze
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