Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren Sehschärfe auf beiden Augen nicht mehr als 1/50 beträgt.
Die Blindenhilfe beträgt ab 01. Juli 2016 monatlich für
- blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 681,70 Euro und
- blinde Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 341,44 Euro. Bei Änderungen des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert sich auch die Blindenhilfe.
Blindengeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPfGG) ist vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) in Form von Pflegegeld oder Sachleistungen werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auf die Blindenhilfe angerechnet.
Eine Antragstellung auf Blindenhilfe ist in Abhängigkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen.
Voraussetzung für die Zahlung von Blindenhilfe ist ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "BL".
Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten ganz oder teilweise aus öffentlich-rechtlichen Mitteln getragen, verringert sich die Blindenhilfe bis zu 50 vom Hundert.
- Formloser Antrag
- Kopie des Schwerbehindertenausweises
- Kopie des Bescheides zum Schwerbehindertenausweis vom Amt für Soziales und Versorgung Cottbus
- Bescheid der Pflegekasse über die Ablehnung oder Feststellung einer Pflegestufe gemäß dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI)
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), § 72 SGB XII
Ärztliche Atteste oder Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Antragstellung sind durch den Antragsteller zu finanzieren.
Frau V. Krohn
Sachbearbeiterin Sozialhilfe (Neuantragsbearbeitung und allgemeine Auskünfte)
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Landkreis Teltow-Fläming
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Freitag, 2. Mai 2025
Freitag, 30. Mai 2025
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