Blindenhilfe gemäß dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Zuständig

Beschreibung

Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren Sehschärfe auf beiden Augen nicht mehr als 1/50 beträgt.

Die Blindenhilfe beträgt ab 01. Juli 2016 monatlich für
- blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 681,70 Euro und
- blinde Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 341,44 Euro. Bei Änderungen des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert sich auch die Blindenhilfe.

Hinweise

Blindengeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPfGG) ist vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) in Form von Pflegegeld oder Sachleistungen werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auf die Blindenhilfe angerechnet.
Eine Antragstellung auf Blindenhilfe ist in Abhängigkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen.

Bitte beachten Sie

Voraussetzung für die Zahlung von Blindenhilfe ist ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "BL".
Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten ganz oder teilweise aus öffentlich-rechtlichen Mitteln getragen, verringert sich die Blindenhilfe bis zu 50 vom Hundert.

Notwendige Unterlagen

- Formloser Antrag
- Kopie des Schwerbehindertenausweises
- Kopie des Bescheides zum Schwerbehindertenausweis vom Amt für Soziales und Versorgung Cottbus
- Bescheid der Pflegekasse über die Ablehnung oder Feststellung einer Pflegestufe gemäß dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI)

Rechtliche Grundlagen

Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), § 72 SGB XII

Gebühren

Ärztliche Atteste oder Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Antragstellung sind durch den Antragsteller zu finanzieren.

Links

Ansprechpersonen

Frau L. Rhode
Sachbearbeiterin Hilfe zur Pflege
Zimmer: C1.1.09

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 3351 03371 608 9210

Frau V. Krohn
Sachbearbeiterin Sozialhilfe (Neuanmeldung Pflege)
Zimmer: C1.1.02

03371 608 3319 03371 608 9210

Sprechzeiten

möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:

Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr

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Landkreis Teltow-Fläming

Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 608-9000
www.teltow-flaeming.de

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Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr

An folgenden Tagen ist die Verwaltung geschlossen:
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