Böden sind unsere Lebensgrundlage und erfüllen vielfältige Funktionen. Intakte Böden sind beispielsweise Voraussetzung für sauberes Trinkwasser und gesunde Nahrungsmittel. Bodenmaterial oder andere Materialien werden zur Bodenverbesserung oder Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Böden aufgebracht. Durch die Aufbringung ungeeigneter Materialien oder durch unsachgemäße Aufbringung können Böden aber auch irreversibel geschädigt oder gar zerstört werden.
Deshalb ist im Sinne einer umweltverträglichen und nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressource Boden beim Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht zu beachten, dass die Maßnahmen geeignet sind, insbesondere die natürlichen Bodenfunktionen nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen,
die Maßnahmen den Boden nicht beeinträchtigen, das heißt die Besorgnis, schädlicher Bodenveränderungen vermieden wird und die Maßnahmen die gesetzlichen Vorgaben einhalten.
Um das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu verhindern, gibt die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung Vorsorgewerte für Schwermetalle und organische Schadstoffe vor, die bei der Auf- und Einbringung von Bodenmaterial grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen. Wenn sich aus der Nutzungsgeschichte des Entnahmestandortes mögliche Schadstoffbelastungen des Materials ergeben, sind chemische Untersuchungen zwingend erforderlich.
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I Seite 502) in der derzeit gültigen Fassung
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 19. Juli 1999 (BGBl. I Seite 1554) in der derzeit gültigen Fassung
Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Abfallgesetzes und des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) vom 27. Mai 2009 (GVBl. I/09, Seite 175)
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) vom 16. Juli 2003 (GVBl. I/03 Seite 210)
Gebühren werden im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens von der jeweiligen Genehmigungsbehörde erhoben.
Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz - BbgAbfBodG
Frau K. Braune
Sachbearbeiterin Wasser- und Bodenschutz (Altlasten auf zivilen Flächen)
Zimmer: A3.3.04
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 2408 03371 608 9170 kathleen.braune@teltow-flaeming.de
Frau I. Rüder
Sachbearbeiterin Altlasten und Haftungsfreistellung (Altlasten auf zivilen Flächen)
Zimmer: A3.3.04
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 2411 03371 608 9170 imke.rueder@teltow-flaeming.de
Herr A. Isenberg
Sachbearbeiter Wasser- und Bodenschutz (Altlasten auf ehemalig militärisch genutzten Flächen)
Zimmer: A3.3.10
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
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