Stege sind ortsfeste, begehbare, bauliche Anlagen, die in der Regel bis in die Gewässer hineinreichen.
Sie können touristischen Zwecken, als Badestelle, Liege-, An- und Ablegeplatz für Wasserfahrzeuge (Bootsstege) oder als Angelstelle dienen.
Bootsstege jeglicher Art sind von der Baugenehmigungspflicht ausgenommen (§ 61 Absatz 10 h Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)), es ist keine Baugenehmigung erforderlich. Somit muss eine wasserrechtliche Genehmigung für Bootsstege erteilt werden. Die Genehmigung schließt alle anderen öffentlich-rechtlichen Zulassungen nach Landesrecht ein.
Für Stege an der gesamten Nuthe, dem Königsgraben in bei Luckenwalde, dem Mellensee und dem Nottekanal oder an Seen mit einer Fläche größer als 1 Hektar ist im Außenbereich eine Ausnahmegenehmigung nach § 29 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) erforderlich. Für übrige Vorhaben gilt das nicht (Innenbereich, Seen kleiner als 1 Hektar und für die nicht genannten Gewässer).
Dennoch ist für diese wasserrechtlichen Entscheidungen auch hier die Untere Naturschutzbehörde in das Verfahren einzubeziehen. Hier werden Fragen des Biotop- oder Artenschutzes und Schutzgebietfragen (Naturschutzgebiet (NSG), Landschaftsschutzgebiet (LSG), Fauna-Flora-Habitat (FFH) - Gebiet, Artenschutz) beantwortet.
Obwohl keine eigenständige Naturschutzgenehmigung erforderlich ist, führt eine Kollision mit den genannten naturschutzfachlichen Erwägungen häufig zu einer ablehnenden wasserrechtlichen Entscheidung.
Es ist also sinnvoll sich bei der Unteren Naturschutzbehörde (unter Telefon 03371 608 2514) vorher über die Möglichkeiten zu erkundigen.
Antragsteller für einen Bootssteg ist in der Regel der Nutzungsberechtigte
siehe Merkblatt "Bootsstege"
§ 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 87 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Gebühren sind entsprechend der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zu entrichten (GebOMUGV).
§ 36 Wasserhaushaltsgesetz - WHG
§ 87 Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG
Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz - GebOMUGV
Frau I. Mai
Sachbearbeiterin Verwaltungsverfahren
Zimmer: A5.3.04
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 2609 03371 608 9170 inis.mai@teltow-flaeming.de
möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Freitag, 10. Mai 2024
Freitag, 4. Oktober 2024
Freitag, 1. November 2024
Montag, 30. Dezember 2024
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 608-9000
www.teltow-flaeming.de
info@teltow-flaeming.de
Sprechzeiten
Möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
An folgenden Tagen ist die Verwaltung geschlossen:
Freitag, 10. Mai 2024
Freitag, 4. Oktober 2024
Freitag, 1. November 2024
Montag, 30. Dezember 2024
Gesonderte Sprechzeiten:
Kfz-Zulassungsstellen und Führerscheinstelle