Wird die Verwarnung verspätet angenommen und/oder werden Einwände geltend gemacht, die nicht zur Verfahrenseinstellung führen, wird das Verwarnungsgeld- in ein Bußgeldverfahren übergeleitet und ein Bußgeldbescheid erlassen.
Ansonsten wird ein Bußgeldverfahren bei Ordnungswidrigkeiten ab einer Geldbuße von 60 Euro von vornherein eingeleitet.
Vor dem Erlass des Bußgeldbescheides erhält der Betroffene die Gelegenheit, sich zum Tatvorwurf zu äußern. In der Regel erhält der Betroffene dafür einen Anhörungsbogen übersandt. In Einzelfällen kann die Anhörung auch vor Ort erfolgen.
Bei Einwendungen werden diese überprüft. Gegebenenfalls kann die Bußgeldstelle das Ordnungswidrigkeitsverfahren auch einstellen. Wurde die Ordnungswidrigkeit erwiesen und von dem Betroffenen auch begangen, wird der Bußgeldbescheid erlassen und mit einer Postzustellungsurkunde zugestellt.
Der Bußgeldbescheid enthält neben der Geldbuße auch die Kosten des Verfahrens. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Geldbuße und ist mit 5 Prozent der festgesetzten Geldbuße, mindestens jedoch derzeit mit 25 Euro, zu erheben. Hinzu kommen Auslagen in Höhe von derzeit 3,50 Euro für die Postzustellung, sodass derzeit insgesamt mindestens 28,50 Euro Verfahrenskosten erhoben werden.
In dem Bußgeldbescheid kann wegen grober Pflichtverletzung eines Fahrzeugführers auch ein Fahrverbot angeordnet werden.
Wenn Sie mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden sind, sollten Sie Einspruch einlegen. Ansonsten wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig.
Frau P. Schliebner
Sachbearbeiterin
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Herr C. Schrödter
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