Düngerecht

Zuständig

Beschreibung

Vollzug und Kontrolle zur Einhaltung der Düngeverordnung (DüV), Brandenburgische Düngeverordnung (BbgDüV) und Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV)
Vor-Ort-Kontrollen (nach Cross Compliance und Fachrecht),
Bearbeitung von Anzeigen,
Ausnahmegenehmigungen,
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
Prüfung ordnungsgemäßer Verwertung und Lagerung von Wirtschafts- und Sekundärrohstoffdüngern
Hinweise und Unterstützung der Betriebe bei der Umsetzung der Anforderungen

Kontrollauftrag zur Einhaltung der Wirtschaftsdüngerverordnung (WDüngV)
Beteiligung am Vollzug der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) und der Bioabfallverordnung (BioAbfV)

Hinweise

Anwender von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln unterliegen den Regeln der guten fachlichen Praxis beim Düngen und damit den Anwendungsbestimmungen der Düngeverordnung (DüV). Die Einhaltung der Verordnung wird durch das Landwirtschaftsamt kontrolliert. Nach DüV geforderte Aufzeichnungen sind mind. 7 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen.

Betriebe, die Flächen in ausgewiesenen belasteten Gebieten (Nitratkulissen) bewirtschaften, unterliegen zusätzlich den besonderen Anforderungen an die Düngung nach Brandenburgischer Düngeverordnung (BbgDüV).

Die Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen (StoffBilV) beinhaltet die grundsätzliche Bilanzierungspflicht über die dem Betrieb zugeführt und von diesem abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff (N) und Phosphor (P). Die Einführung erfolgt seit 2018 stufenweise, bis zum 31.12.2022 unterliegen noch nicht alle Betriebe dieser Verordnung.

In den Verkehr zu bringende Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel müssen gemäß den Vorgaben der Düngemittelverordnung (DüMV) zugelassen und gekennzeichnet sein.
Zuständig für die DüMV ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung des Landes Brandenburg.

Alle Rechtsgrundlagen, weiterführende Informationen, Merkblätter, Formularvordrucke, Berechnungs- und Bilanzierungsprogramme usw. sind auf den Internetseiten der aufgeführten Links zu finden.

 

Bitte beachten Sie

Beanstandungen und Verstöße können nach Fachrecht (Bußgeld) geahndet werden sowie zu Kürzungen der Agrarbeihilfen führen.
Anträge auf Ausnahmen zur Verschiebung der Sperrfrist oder Verbringung innerhalb der Sperrfrist gemäß DüV sind mindestens 14 Tage vorher einzureichen.

Notwendige Unterlagen

Dokumentation gemäß DüV (einschließlich BbgDüV):
- im Boden verfügbaren Nährstoffmengen (N und P) vor der Aufbringung wesentlicher Nährstoffmengen,
- Nährstoffgehalte (Gesamt-N, verfügbarer N und Gesamt-P) von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln vor ihrer Aufbringung,
- Düngebedarfsermittlung (N und P) der Kulturen auf Ackerland und Grünland,
- Stickstoffmenge aus organischen, org-min. Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern (max. 170 kg N je Hektar und Jahr im Betriebsdurchschnitt
- mehrjährig fortgeschriebener , betrieblicher Nährstoffvergleich für N und P
- besondere Aufzeichnung nach Aufbringung von fleischmehl-, knochenmehl- oder fleischknochmehlhaltigen Düngemitteln
- Nachweise (schriftliche Vereinbarungen) überbetrieblicher Lagerkapazitäten

Dokumentation gemäß StoffBilV:
- spätenstens 3 Monate nach Zufuhr/Abfuhr die zugeführten oder abgegebenen Nährstoffmengen (N und P) sowie die zur Ermittlung nach StoffBilV verwendeten Verfahren
- spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres die Ausgangsdaten, Ergebnisse und Bilanzwertermittlung der betrieblichen Stoffstrombilanz

Dokumentation gemäß WDüngeV:
- Aufzeichnungspflicht für Abgeber, Beförderer und Empfänger von Wirtschaftsdünger
- Meldepflicht für den Empfänger bei Einfuhr nach Brandenburg
- Mitteilungspflicht für Abgeber/Beförderer 1 Monat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen

Rechtliche Grundlagen

in der jeweils gültigen Fassung:
- Düngegesetz (DüngG)
- Düngemittelverordnung (DüMV)
- Düngeverordnung (DüV)
- Brandenburgische Düngeverordnung (BbgDüV)
- Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV)
- Wirtschaftsdüngerverordnung (WDüngV

Links

Ansprechpersonen

Frau M. Märtin
Sachbearbeiterin
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Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 4730 03371 608 9500

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