Soweit ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter durch das Wasserrecht verpflichtet ist, das Betreten von Grundstücken zu dulden, wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Der Gewässereigentümer und der Nutzungsberechtigte haben die Gewässerbenutzung als solche unentgeltlich zu dulden, soweit eine Erlaubnis erteilt ist oder eine erlaubnisfreie Benutzung ausgeübt wird.
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und Anlieger haben die zur Gewässerunterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf den Ufergrundstücken zu dulden.
Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Gewässers erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen.
In einer Verordnung zu einem Wasserschutzgebiet können nach Schutzzonen gestaffelt Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten bestimmt werden. Durch die Schutzbestimmungen können im Wasserschutzgebiet die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen und zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden.
Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muss mindestens mit einer Staumarke versehen werden. Die Staumarke wird von der Wasserbehörde gesetzt. Das Setzen der Staumarke und des Festpunktes ist vom Betroffenen zu dulden.
Will jemand aufgrund einer Erlaubnis eine Stauanlage errichten, so können Anlieger verpflichtet werden, den Aufstau zu dulden, soweit er die Ufergrundstücke nur unwesentlich beeinträchtigt.
Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Gewässerausbaus erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung auf Anordnung der unteren Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer des Gewässerausbaus oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen dürfen.
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sind auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, zum Ermitteln gewässerkundlicher Grundlagen die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen sowie die Durchführung von Probebohrungen und Pumpversuchen zu dulden.
ohne
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
ohne
Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen im Wasserhaushaltsgesetz - WHG
Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG
Frau I. Mai
Sachbearbeiterin Verwaltungsverfahren
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