Die Leistungen der Eingliederungshilfe richten sich für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs – Achtes Buch (SGB VIII). Der Leistungsanspruch ergibt sich dabei aus § 35a SGB VIII und liegt beim jungen Menschen selbst. Vertreten wird das Kind oder die / der Jugendliche durch seine Personensorgeberechtigten. Gemäß § 36 Abs. 1 SGB I können betroffene Jugendliche ab Vollendung des 15. Lebensjahres eigenständig einen Antrag stellen.
Zudem können Eingliederungshilfeleistungen auch für junge Volljährige (gemäß § 41 SGB VIII) in der Regel im Alter von 18 bis 21 Jahren erbracht werden.
Ein Rechtsanspruch besteht, wenn sich aus der Abweichung der seelischen Gesundheit unmittelbar negative Folgen für die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für den jungen Menschen ergeben.
Die Leistungen zur Teilhabe sollen eine Behinderung abwenden, beseitigen, mindern, ihre Verschlimmerung verhüten oder ihre Folgen mildern. Die persönliche Entwicklung der behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen soll eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen oder unterstützen.
Umfassende Teilhabe richtet sich am individuellen Bedarf und den persönlichen Lebensvorstellungen und -bedingungen aus. Um die Bedarfe zu ermitteln ist es notwendig, die Gesamtsituation in den Blick zu nehmen. Hierbei spricht man von einer individuellen
und umfassenden Bedarfsermittlung.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Eingliederungshilfeteams stehen für eine kostenlose Beratung und Unterstützung zur Verfügung. Aufgrund der individuellen Bedürfnisse und Lebenssituationen empfiehlt sich hierbei eine persönliche Vorsprache bei den zuständigen Fachkräften. Hierbei werden die Leistungsberechtigen umfassend und trägerübergreifend über Folgendes informiert:
Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung umfassen:
Die Form der Hilfe nach § 35a SGB VIII ist nicht festgelegt. Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
Es bestehen von daher fast keine Einschränkungen, was die Ausgestaltung der notwendigen und geeigneten Maßnahme angeht. Die Leistungserbringung ist folglich auch in Gruppen möglich und zulässig, jedoch ist der Individualanspruch zu beachten.
Die Entscheidung über Art und Ausgestaltung der Hilfe liegt gemäß dem Hilfeplanverfahren und der Steuerungsverantwortung (gemäß §§ 36 und 36a SGB VIII) ausschließlich in der Verantwortung des örtlich zuständigen Jugendamts. Dabei sollen die beteiligten Kinder und Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen, die Eltern sowie das soziale Umfeld beim Entscheidungsprozess berücksichtigt bzw. mit einbezogen werden.
Die Beobachtungen, Erfahrungen und das Handlungspotenzial des sozialen Umfelds, z. B. der Schule, sind dabei unverzichtbar.
Bitte beachten Sie, dass für eine qualifizierte Beratung eine vorherige Terminabsprache erforderlich ist.
Die Antragstellung muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen.
Einkommen und Vermögen können in bestimmten Fällen für die Leistungen der Eingliederungshilfe herangezogen werden, hierzu berät sie die zuständige Fachkraft.
Zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigen wir i. d. R. folgende Unterlagen:
Beratung zu schulischen Unterstützungs- und Fördermaßnahmen: Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle
Beratung zu Leistung der Pflegekasse / Pflegegrad: Pflegestützpunkt
Unabhängige Teilhabeberatung im Landkreis Teltow-Fläming: Teilhabeberatung des freien Betreuungsvereins Teltow-Fläming
Informationen zu Krankheiten, Sozialem und Recht: Beitrag betanet Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen
Frau A. Schella
Sachbearbeiterin Eingliederungshilfe
Zimmer: A5.0.15
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 3350 03371 608 9150 eingliederungshilfe51.2@teltow-flaeming.de
Frau S. Bylnyk
Sachbearbeiterin Eingliederungshilfe
Zimmer: A7.2.17
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 3566 03371 608 9150 eingliederungshilfe51.2@teltow-flaeming.de
Frau I. Eichstaedt
Sachbearbeiterin Eingliederungshilfe
Zimmer: A7.2.09
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 3568 03371 608 9150 eingliederungshilfe51.2@teltow-flaeming.de
Frau N. Lenz
Sachbearbeiterin Eingliederungshilfe
Zimmer: A7.2.17
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 3543 03371 608 9150 eingliederungshilfe51.2@teltow-flaeming.de
möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Freitag, 2. Mai 2025
Freitag, 30. Mai 2025
Freitag, 2. Januar 2026
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 608-9000
www.teltow-flaeming.de
info@teltow-flaeming.de
Sprechzeiten
Möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
An folgenden Tagen ist die Verwaltung geschlossen:
Freitag, 2. Mai 2025
Freitag, 30. Mai 2025
Freitag, 2. Januar 2026
Gesonderte Sprechzeiten:
Kfz-Zulassungsstellen und Führerscheinstelle