Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer oder drohender seelischer Behinderung

Zuständig

Beschreibung

Die Leistungen der Eingliederungshilfe richten sich für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs – Achtes Buch (SGB VIII). Der Leistungsanspruch ergibt sich dabei aus § 35a SGB VIII und liegt beim jungen Menschen selbst. Vertreten wird das Kind oder die / der Jugendliche durch seine Personensorgeberechtigten. Gemäß § 36 Abs. 1 SGB I können betroffene Jugendliche ab Vollendung des 15. Lebensjahres eigenständig einen Antrag stellen.

Zudem können Eingliederungshilfeleistungen auch für junge Volljährige (gemäß § 41 SGB VIII) in der Regel im Alter von 18 bis 21 Jahren erbracht werden.

 

Ein Rechtsanspruch besteht, wenn sich aus der Abweichung der seelischen Gesundheit unmittelbar negative Folgen für die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für den jungen Menschen ergeben.

 

Die Leistungen zur Teilhabe sollen eine Behinderung abwenden, beseitigen, mindern, ihre Verschlimmerung verhüten oder ihre Folgen mildern. Die persönliche Entwicklung der behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen soll eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen oder unterstützen.

Umfassende Teilhabe richtet sich am individuellen Bedarf und den persönlichen Lebensvorstellungen und -bedingungen aus. Um die Bedarfe zu ermitteln ist es notwendig, die Gesamtsituation in den Blick zu nehmen. Hierbei spricht man von einer individuellen

und umfassenden Bedarfsermittlung.

 

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Eingliederungshilfeteams stehen für eine kostenlose Beratung und Unterstützung zur Verfügung. Aufgrund der individuellen Bedürfnisse und Lebenssituationen empfiehlt sich hierbei eine persönliche Vorsprache bei den zuständigen Fachkräften. Hierbei werden die Leistungsberechtigen umfassend und trägerübergreifend über Folgendes informiert:

  1. Inhalte und Ziele von Leistungen zur Teilhabe,
  2. das Persönliches Budget als Möglichkeit der Leistungsausführung,
  3. das Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe und
  4. die Angebote der Beratung, einschließlich der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung umfassen:

  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die Form der Hilfe nach § 35a SGB VIII ist nicht festgelegt. Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

  • in ambulanter Form,
  • in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
  • durch geeignete Pflegepersonen und
  • in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 SGB VIII) oder
  • als persönliches Budget (§ 29 SGB IX) geleistet.

Es bestehen von daher fast keine Einschränkungen, was die Ausgestaltung der notwendigen und geeigneten Maßnahme angeht. Die Leistungserbringung ist folglich auch in Gruppen möglich und zulässig, jedoch ist der Individualanspruch zu beachten.

 

Die Entscheidung über Art und Ausgestaltung der Hilfe liegt gemäß dem Hilfeplanverfahren und der Steuerungsverantwortung (gemäß §§ 36 und 36a SGB VIII) ausschließlich in der Verantwortung des örtlich zuständigen Jugendamts. Dabei sollen die beteiligten Kinder und Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen, die Eltern sowie das soziale Umfeld beim Entscheidungsprozess berücksichtigt bzw. mit einbezogen werden.

Die Beobachtungen, Erfahrungen und das Handlungspotenzial des sozialen Umfelds, z. B. der Schule, sind dabei unverzichtbar.

Hinweise

Bitte beachten Sie, dass für eine qualifizierte Beratung eine vorherige Terminabsprache erforderlich ist.

Bitte beachten Sie

Die Antragstellung muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen.

Einkommen und Vermögen können in bestimmten Fällen für die Leistungen der Eingliederungshilfe herangezogen werden, hierzu berät sie die zuständige Fachkraft.

Notwendige Unterlagen

Zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigen wir i. d. R. folgende Unterlagen:

  • Formloser Antrag der Sorgeberechtigten oder junger Mensch (ab Vollendung des 15. Lebensjahres möglich)
  • Personaldokumente (ggf. Vaterschaftsanerkennung, Nachweis der elterlichen Sorge, Geburtsurkunde)
  • aktuelle Stellungnahme nach ICD-10-Kriterien: eines Arztes / einer Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eines / einer Kinder- und Jugendpsychotherapeuten / -therapeutin oder eines Arztes / einer Ärztin oder psychologischen Psychotherapeuten / -therapeutin, der / die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt
  • Fragebögen (Anamnesebogen, Schulfragebogen etc.)
  • Schulzeugnisse der letzten zwei Schuljahre
  • Datenschutzerklärung und Informationsbogen zum Antrag
  • weitere Unterlagen - sofern vorhanden (z.B. Bericht Ergotherapie, Bescheid vom staatlichen Schulamt zum sonderpädagogischen Förderbedarf, Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung)

Rechtliche Grundlagen

  • Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe; hier insbesondere § 35a SGB VIII, § 36 SGB VIII
  • Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen; hier insbesondere Teil 1
  • Bundesteilhabegesetz
  • Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) sowie Brandenburgische Frühförderungs-Ersatzverordnung – BbgFrühErsV

Links

Beratung zu schulischen Unterstützungs- und Fördermaßnahmen: Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle

Beratung zu Leistung der Pflegekasse / Pflegegrad: Pflegestützpunkt

Unabhängige Teilhabeberatung im Landkreis Teltow-Fläming: Teilhabeberatung des freien Betreuungsvereins Teltow-Fläming

weitere Informationen

Informationen zu Krankheiten, Sozialem und Recht: Beitrag betanet Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen

Ansprechpersonen

Frau A. Schella
Sachbearbeiterin Eingliederungshilfe
Zimmer: A5.0.15

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 3350 03371 608 9150

Frau S. Bylnyk
Sachbearbeiterin Eingliederungshilfe
Zimmer: A7.2.17

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 3566 03371 608 9150

Frau I. Eichstaedt
Sachbearbeiterin Eingliederungshilfe
Zimmer: A7.2.09

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 3568 03371 608 9150

Frau N. Lenz
Sachbearbeiterin Eingliederungshilfe
Zimmer: A7.2.17

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 3543 03371 608 9150

Sprechzeiten

möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:

Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr

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Landkreis Teltow-Fläming

Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 608-9000
www.teltow-flaeming.de

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Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr

An folgenden Tagen ist die Verwaltung geschlossen:
Freitag, 2. Mai 2025
Freitag, 30. Mai 2025
Freitag, 2. Januar 2026

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Kfz-Zulassungsstellen und Führerscheinstelle

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