Eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu leistende Entschädigung hat den eingetretenen Vermögensschaden angemessen auszugleichen.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Maß der Beeinträchtigung. Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen, sofern das Gesetz nicht andere Maßnahmen als Entschädigung zulässt. Die Entschädigung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, von demjenigen zu leisten, der durch den entschädigungspflichtigen Verwaltungsakt unmittelbar begünstigt ist.
Zuständig für die Entschädigung ist die Wasserbehörde, welche die die Entschädigungspflicht auslösende Verfügung erlässt. Bei einer Einigung der Beteiligten wird die durch die zuständige Wasserbehörde festgesetzte Entschädigung beurkundet.
Kommt eine Einigung der Beteiligten nicht zustande, so setzt die zuständige Wasserbehörde die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid (Festsetzungsbescheid) fest oder es ergeht ein Schlichterspruch. Rechtswege sind dann entweder das Verwaltungsgericht oder die ordentliche Gerichtsbarkeit.
Ein möglicher Entschädigungsanspruch kann entstehen:
- wenn Grundstücke an Gewässern durch natürliche oder künstliche Ereignisse dauernd überflutet werden,
- wenn ein Gewässer infolge natürlicher Ereignisse neu entsteht,
- wenn durch die Wasserbehörde zur Trinkwasserversorgung Trinkwasserschutzgebiete festgesetzt werden,
- wenn bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen Anordnungen getroffen werden, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks festsetzen
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Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
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Kapitel 4 "Entschädigung, Ausgleich" im Wasserhaushaltsgesetz - WHG
Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG
Frau I. Mai
Sachbearbeiterin Verwaltungsverfahren
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